Was Reverse Charge überhaupt bedeutet, was Sie in Ihrem Unternehmen für die Entrichtung der Umsatzsteuer an das Finanzamt berücksichtigen müssen und wann § 13 UstG angewendet wird, erfahren Sie hier.
Stand: 22.08.2018
Der Gesetzgeber hat in bestimmten Fällen geregelt, dass nicht der Leistende, sondern der Leistungsempfänger unter bestimmten Bedingungen die Umsatzsteuer für diesen Umsatz schuldet. Im Falle des Bezugs als Unternehmer für sein Unternehmen erhält der Leistungsempfänger ebenfalls den Vorsteuerabzug.
Für nach § 3a Absatz 2 UStG im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Gem. § 13b Abs. 2 UStG entsteht für folgende steuerpflichtige Umsätze die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats:
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Lieferungen der in der Anlage 4 bezeichneten Gegenstände.
Ab 1. Oktober 2014:
In den in den § 13b Absätzen 1 und 2 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist; in den in § 13b Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6, 7, 9 bis 11 UStG genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist. In den in § 13b Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 UStG genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Leistung i. S. d. § 13b Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 UStG verwendet, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt; davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung, die nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden kann, darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der entsprechende Leistungen erbringt. Bei den in § 13b Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b UStG genannten Lieferungen von Erdgas schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, der Lieferungen von Erdgas erbringt.
Bei den in § 13b Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b UStG genannten Lieferungen von Elektrizität schuldet der Leistungsempfänger in den Fällen die Steuer, in denen der liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität i. S. d. § 3g UStG sind. In den in § 13b Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 UStG genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Leistung i. S. d. § 13b Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 UStG verwendet, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt; davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung, die nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden kann, darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der entsprechende Leistungen erbringt.
Vorstehende Sätze gelten auch, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird. Sind Leistungsempfänger und leistender Unternehmer in Zweifelsfällen übereinstimmend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 13b Absatz 2 Nummer 4, 5 Buchstabe b, Nummer 7 bis 11 UStG ausgegangen, obwohl dies nach der Art der Umsätze unter Anlegung objektiver Kriterien nicht zutreffend war, gilt der Leistungsempfänger dennoch als Steuerschuldner, sofern dadurch keine Steuerausfälle entstehen. Die vorgenannten Sätze gelten nicht, wenn bei dem Unternehmer, der die Umsätze ausführt, die Steuer nach § 19 Absatz 1 UStG nicht erhoben wird. Sie gelten auch nicht, wenn ein in § 13b Absatz 2 Nummer 2, 7 oder 9 bis 11 UStG genannter Gegenstand von dem Unternehmer, der die Lieferung bewirkt, unter den Voraussetzungen des § 25a UStG geliefert wird.
Vom 1. September 2013 bis 30. September 2014:
In den in § 13b Abs.1 und Abs. 2 Nummer 1-3 UStG genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist; in den in § 13b Abs. 2 Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6, 7, 9 und 10 UStG genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist. In den in § 13b Abs. 2 Nummer 4 Satz 1 UStG genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, der Leistungen i. S. d. § 13b Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 UStG erbringt.
Bei den in § 13b Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b UStG genannten Lieferungen von Erdgas schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, der Lieferungen von Erdgas erbringt. Bei den in § 13b Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b UStG genannten Lieferungen von Elektrizität schuldet der Leistungsempfänger in den Fällen die Steuer, in denen der liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität i. S. d. § 3g UStG sind. In den in § 13b Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 UStG genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, der Leistungen i. S. d. § 13b Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 UStG erbringt.
Vom 1. Januar 2011 bis 31. August 2013:
In den zuvor genannten Fällen des § 13b Abs.1 sowie Abs. 2 Nummer 1 bis 3 schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist, in den in § 13b Abs. 2 Nummer 5 bis 7 und 9 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist. Im Fall des § 13b Abs. 2 Nummer 4 Satz 1 schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, der selbst Leistungen i. S. d. Absatzes 2 Nummer 4 Satz 1 erbringt; in den in § 13b Abs. 2 Nummer 8 Satz 1 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, der Leistungen i. S. d. Absatzes 2 Nummer 8 Satz 1 erbringt.
§ 13b UStG findet keine Anwendung bei folgenden im Inland steuerpflichtigen Leistungen eines ausländischen Unternehmers:
§ 13b UStG findet auch keine Anwendung, wenn die Lieferung der Differenzbesteuerung n. § 25a unterliegt (§ 13b (5) S. 9), da Leistungsempfänger den Einkaufspreis an ihn gelieferter Gegenstände nicht kennt und BMG nicht ermitteln kann.
Grundsätzliche Rechnungsstellung über im Inland steuerpflichtige § 13b (2)- Reverse Charge -Fälle
Rechnungsstellung über im Inland steuerpflichtige § 13b (1)- Reverse Charge -Fälle
Rechnungsstellung über im Inland stpfl. Reverse Charge -Fälle von im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen U
Rechnungsstellung über im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige Reverse Charge-Fälle von inländischem Unternehmer
Rechnungsstellung über im Drittland stpfl. Reverse Charge-Fälle von inländischem Unternehmer
§ 15 (1) Nr. 4 UStG, A 13b.15 UStAE
In den Fällen, in denen der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, ist Bemessungsgrundlage der in der Rechnung oder Gutschrift ausgewiesene Betrag (Betrag ohne Umsatzsteuer). Die Umsatzsteuer ist von diesem Betrag vom Leistungsempfänger zu berechnen.
Der Leistungsempfänger hat bei der Steuerberechnung den Steuersatz zugrunde zu legen, der sich für den maßgeblichen Umsatz nach § 12 UStG ergibt. Das gilt auch in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger die Besteuerung nach § 19 Abs. 1 oder § 24 Abs. 1 UStG anwendet. Ändert sich die Bemessungsgrundlage, gilt § 17 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 UStG in den Fällen des § 13b UStG sinngemäß.
Neben den allgemeinen Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG müssen in den Fällen des § 13b UStG beim Leistungsempfänger die in § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG enthaltenen Angaben über die an ihn ausgeführten oder noch nicht ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen aus den Aufzeichnungen zu ersehen sein. Auch der leistende Unternehmer hat diese Angaben gesondert aufzuzeichnen.
Der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger haben ein Doppel der Rechnung zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist.
Was ist das Reverse Charge Verfahren?
Das Reverse Charge Verfahren ist Sonderregelung der Umsatzsteuer, bei der nicht der Leistungssteller, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet.
Warum Reverse Charge Verfahren?
Das Reverse Charge Verfahren anzuwenden bedeutet eine Vereinfachung und Entlastung, da der leistungsempfangende Unternehmer die Umsatzsteuer für den Erwerb trägt, jedoch gleichzeitig die Umsatzsteuer über den Vorsteuerabzug in selber Höhe geltend machen kann. Hierdurch kann auch der sogenannte Karussellbetrug verhindert werden.
Wo wird Reverse Charge angewendet?
Bei grenzüberschreitenden Geschäftsvorgängen kann das Revers Charge Verfahren angewendet werden, ist aber nicht zwingend. Bei innergemeinschaftlichen Beförderungsleistungen, Werkleistungen sowie Katalogleistungen ist das Reverse Charge Verfahren jedoch Pflicht.
Der Spediteur DE aus Kehl (Deutschland) lässt drei LKW in der Kfz-Werkstatt des französischen Kfz-Mechatronikers FR aus Colmar warten. Für die Wartung sind keine Hauptstoffe erforderlich. FR berechnet DE je LKW 500 €, insgesamt 1.500 €. Die Inspektion führt FR am 22.08. durch, eine ordnungsgemäße Rechnung erteilt FR am 02.09., die DE am 05.10. bezahlt.
Der Anwalt AT aus Salzburg (Österreich) berät im Monat 09 den Unternehmer DE aus München und erteilt ordnungsgemäße Rechnung über 5.200 €.
Autoren: Udo Cremer und Mathias Alm
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