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Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben

Unter Betriebsausgaben werden im Steuerrecht alle Aufwendungen verstanden, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Gehört ein Wirtschaftsgut zum Privatvermögen, sind die Aufwendungen einschließlich AfA, die durch die betriebliche Nutzung des Wirtschaftsguts entstehen, Betriebsausgaben.

Neben den Lebenshaltungskosten sind nach § 4 Abs. 5 und § 4 Abs. 6 EStG bestimmte Betriebsausgaben ganz oder teilweise vom Abzug ausgeschlossen. Durch § 4 Abs. 5 i.V.m. Abs. 7 EStG wird der Abzug von betrieblich veranlassten Aufwendungen eingeschränkt, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren.

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Vor Anwendung des Abzugsverbots ist stets zu prüfen, ob die als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen z.B. für Repräsentation, Bewirtung und Unterhaltung von Geschäftsfreunden, Reisen oder Kraftfahrzeughaltung bereits zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung gehören.

Die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben stellen keine Entnahmen i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG dar. Sie werden handelsrechtlich jahresüberschussmindernd als Aufwand verbucht und bei der Berechnung des steuerlichen Gewinns außerbilanziell wieder hinzugerechnet.

Nach § 4 Abs. 5 EStG dürfen u.a. folgende Betriebsausgaben den Gewinn nicht mindern:

  • Aufwendungen für Geschenke von mehr als 35 Euro an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind;
  • Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind;
  • Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen, soweit bestimmte Pauschbeträge überstiegen werden;
  • bestimmte Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten;
  • von einem Gericht oder einer Behörde oder von Organen der Europäischen Gemeinschaften festgesetzte Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder;
  • Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 AO;
  • die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt;
  • Zuschläge nach § 162 Abs. 4 AO.

Auszüge aus einem Beitrag von Udo Cremer

Bilder: FirmBee (Pixabay, Pixabay License) Rawpixel (Rawpixel, rawpixel Lizenz)

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