Unter Betriebsausgaben werden im Steuerrecht alle Aufwendungen verstanden, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Gehört ein Wirtschaftsgut zum Privatvermögen, sind die Aufwendungen einschließlich AfA, die durch die betriebliche Nutzung des Wirtschaftsguts entstehen, Betriebsausgaben.
Neben den Lebenshaltungskosten sind nach § 4 Abs. 5 und § 4 Abs. 6 EStG bestimmte Betriebsausgaben ganz oder teilweise vom Abzug ausgeschlossen. Durch § 4 Abs. 5 i.V.m. Abs. 7 EStG wird der Abzug von betrieblich veranlassten Aufwendungen eingeschränkt, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren.
Vor Anwendung des Abzugsverbots ist stets zu prüfen, ob die als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen z.B. für Repräsentation, Bewirtung und Unterhaltung von Geschäftsfreunden, Reisen oder Kraftfahrzeughaltung bereits zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung gehören.
Die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben stellen keine Entnahmen i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG dar. Sie werden handelsrechtlich jahresüberschussmindernd als Aufwand verbucht und bei der Berechnung des steuerlichen Gewinns außerbilanziell wieder hinzugerechnet.
Nach § 4 Abs. 5 EStG dürfen u.a. folgende Betriebsausgaben den Gewinn nicht mindern:
Auszüge aus einem Beitrag von Udo Cremer
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