Stand: 01.01.1970
Das Anlagevermögen stellt eine Position auf der Aktivseite in der Bilanz des Kaufmanns dar. Wie für Kapitalgesellschaften in § 266 HGB zwingend vorgeschrieben, wird das Anlagevermögen auch für Nichtkapitalgesellschaften der besseren Klarheit wegen in der Regel in weitere Bereiche aufgeteilt: immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen und Finanzanlagen.
Im Anlagevermögen sind nur Vermögensgegenstände des Kaufmanns auszuweisen, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen, d.h. voraussichtlich länger als ein Jahr dem Kaufmann zur Verfügung stehen. Auf die tatsächliche Verwendungsdauer kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, sondern nur darauf, was vom Kaufmann ursprünglich beabsichtigt war.
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