Die AfA / Gebäudeabschreibung ist grundsätzlich so zu bemessen, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts voll abgesetzt sind. Bei einem Gebäude gilt Vorstehendes nur, wenn die technischen oder wirtschaftlichen Umstände dafür sprechen, dass die tatsächliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgebäudes (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG) weniger als 33 Jahre (bei Bauantrag / obligatorischem Vertrag nach dem 31. Dezember 2000) oder 25 Jahre (bei Bauantrag / obligatorischem Vertrag vor dem 1. Januar 2001) bzw. eines anderen Gebäudes weniger als 50 Jahre (bei vor dem 1. Januar 1925 fertig gestellten Gebäuden weniger als 40 Jahre) beträgt. Gleiches gilt auch im Falle von Mietereinbauten und -umbauten, die keine Scheinbestandteile oder Betriebsvorrichtungen darstellen.
Absetzungen für außergewöhnliche technische Abnutzung / Gebäudeabschreibung kommen vor allem bei einem ungewöhnlichen und im Vorfeld nicht geplanten Verschleiß durch z.B. Feuer- oder Unfallschaden in Betracht und sind nach § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG zulässig, mit der Maßgabe, dass in den Fällen der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen ist, soweit der Grund hierfür in späteren Wirtschaftsjahren entfällt.
Absetzungen für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung sind ebenfalls zulässig (§ 7 Abs. 1 Satz 7 EStG) und kommen vor allem immer dann zum Tragen, wenn aufgrund außergewöhnlicher wirtschaftlicher Umstände die ursprüngliche Nutzungsdauer nicht mehr zu erreichen ist. So ist ein Gebäude wirtschaftlich verbraucht, wenn für Erwerber und Veräußerer die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen Verwendung durch Nutzung oder anderweitige Veräußerung endgültig entfallen ist (BFH vom 15. Februar 1989, BStBl II S. 604).
Baumängel vor Fertigstellung eines Gebäudes rechtfertigen keine AfaA / Gebäudeabschreibung (BFH vom 31. März 1992, BStBl II S. 805); auch wenn infolge dieser Baumängel noch in der Bauphase unselbstständige Gebäudeteile wieder abgetragen werden (BFH vom 30. August 1994, BStBl 1995 II S. 306); dies gilt auch, wenn die Baumängel erst nach der Fertigstellung oder Anschaffung entdeckt werden (BFH vom 27. Januar 1993, BStBl II S. 702 und vom 14. Januar 2004, BStBl II S. 592).
Eine AfaA / Gebäudeabschreibung ist vorzunehmen, wenn
Eine AfaA / Gebäudeabschreibung ist nicht vorzunehmen, wenn
Soweit der Grund für eine außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung in späteren Wirtschaftsjahren entfällt, ist in den Fällen der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen.
Stellt sich nach der Anschaffung z.B. heraus, dass die Nutzungsdauer unrichtig geschätzt und infolgedessen die bisher vorgenommene AfA unzureichend war, ist eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung vorzunehmen.
Für Gebäude werden steuerlich Nutzungsdauern und Abschreibungsmethoden gesetzlich vorgegeben (§ 7 Abs. 4, 5 und 5a EStG); diese Gebäudeabschreibungen sind aber handelsrechtlich wiederum nicht zwingend zu übernehmen.
Auszüge aus Beiträgen von Udo Cremer und Oliver Glück
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