Der Trend, Kapitalgesellschaften zu gründen, ist spürbar. Nicht zuletzt durch die Möglichkeit, eine Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt (UG) mit nur wenig Stammkapital zu gründen, die praktisch eine „Vorstufe“ der GmbH ist. Oftmals sehen die Gründer einer Kapitalgesellschaft die beschränkte Haftung als größten Vorteil an. Leider vergessen sie oft, dass sie sich mit der Gründung einer Kapitalgesellschaft zahlreichen Regelungen unterwerfen.
Oftmals werden insbesondere kleine Kapitalgesellschaften von den Gesellschaftern und den Geschäftsführern wie Einzelunternehmen geführt, die nicht diesen recht strengen Regelungen unterliegen. Hauptproblem ist oftmals die Liquidität. Bei Kapitalbedarf der Kapitalgesellschaft wird Geld von den Gesellschaftern eingezahlt oder Rechnungen durch die Gesellschafter beglichen, ohne dass diese Kapitalerhöhung erwünscht sind / waren. Im Folgenden werden diese „Einlagen“ als „Verbindlichkeit gegenüber Gesellschaftern“ in der Bilanz geführt.
Der Trend, Kapitalgesellschaften zu gründen, ist spürbar. Nicht zuletzt durch die Möglichkeit, eine Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt (UG) mit nur wenig Stammkapital zu gründen, die praktisch eine „Vorstufe“ der GmbH ist. Oftmals sehen die Gründer einer Kapitalgesellschaft die beschränkte Haftung als größten Vorteil an. Leider vergessen sie oft, dass sie sich mit der Gründung einer Kapitalgesellschaft zahlreichen Regelungen unterwerfen.
Gründe für ein Verrechnungskonto
Oftmals werden insbesondere kleine Kapitalgesellschaften von den Gesellschaftern und den Geschäftsführern wie Einzelunternehmen geführt, die nicht diesen recht strengen Regelungen unterliegen. Hauptproblem ist oftmals die Liquidität. Bei Kapitalbedarf der Kapitalgesellschaft wird Geld von den Gesellschaftern eingezahlt oder Rechnungen durch die Gesellschafter beglichen, ohne dass diese Kapitalerhöhung erwünscht sind / waren. Im Folgenden werden diese „Einlagen“ als „Verbindlichkeit gegenüber Gesellschaftern“ in der Bilanz geführt.
Andererseits kann bei Kapitalbedarf der Gesellschafter, die Kapitalgesellschaft veranlasst werden, Geld an Gesellschafter auszuzahlen. Im Folgenden werden diese Zahlungen bei der Kapitalgesellschaft als „Forderung gegenüber Gesellschaftern“ in der Bilanz geführt. Andere Sachverhalte für das Entstehen von Forderungen sind private Lebenshaltungskosten z.B. Versicherungsbeiträge, Kosten für Heizung, Strom, Wasser, Privatanteil an den Kfz-Kosten etc. Vereinbarungen über die Rückzahlung oder die Fälligkeit werden zwischen der Kapitalgesellschaft und den Gesellschaftern regelmäßig nicht getroffen. Auch werden keinerlei Sicherheiten gegenüber der Kapitalgesellschaft geleistet.
In der Praxis werden solche Sachverhalte oft über Verrechnungskonten verbucht. Die steuerlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen muss der Gesellschafter bzw. die Gesellschaft tragen.
Steuerliche Folgen bei Forderungen gegenüber Gesellschaftern
Werden im laufenden Geschäftsverkehr von der Kapitalgesellschaft Zahlungen zugunsten des Gesellschafters geleistet, so entstehen für die Kapitalgesellschaft Forderungen gegenüber Gesellschaftern. Grundsätzlich sind solche Zahlungsvorgänge auf Ebene der Kapitalgesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttung gem. § 8 Abs. 3 KStG zu qualifizieren. Auf der Ebene des Gesellschafters ist eine Gewinnausschüttung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG anzunehmen.
Ist dieser Effekt nicht gewünscht, so gibt es verschiedene Lösungsansätze:
Sofern der Gesellschafter beabsichtigt, das Konto auszugleichen, kann von einer Kreditgewährung der Kapitalgesellschaft an den Gesellschafter ausgegangen werden. Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung einer Kreditgewährung sind:
-
die Zahlungen werden von vornherein auf einem Verrechnungskonto festgehalten;
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von Anfang an ist eine Darlehensrückzahlung gewollt,
-
der Gesellschafter verfolgt ernsthaft eine Rückzahlungsabsicht,
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eine marktübliche Verzinsung ist gegeben;
-
eine Sicherung gegenüber der Kapitalgesellschaft bei größeren Krediten wird vereinbart.
Steuerliche Folgen bei Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern
Werden im laufenden Geschäftsverkehr von dem Gesellschafter Zahlungen zugunsten der Kapitalgesellschaft geleistet, so entstehen für die Kapitalgesellschaft Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern. Grundsätzlich sind solche Zahlungsvorgänge auf Ebene der Kapitalgesellschaft als verdeckte Einlage zu qualifizieren, die in der Bilanz als Zuführung zur Kapitalrücklage gem. § 272 Abs. 2 HGB anzusehen sind. Auf Gesellschafterebene ergeben sich zunächst keine steuerlichen Auswirkungen.
Um diesen Effekt auf Ebene der Gesellschaft zu vermeiden, ist folgender Lösungsansatz denkbar: die Kreditgewährung.
Auch in dieser Konstellation ist es adäquat, eine Kreditgewährung zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter zu vereinbaren.
Voraussetzungen für die Beurteilung als Verbindlichkeit sind:
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eine Rückzahlung durch die Kapitalgesellschaft ist ernstlich gewollt;
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die Zahlungen werden von vornherein auf einem Verrechnungskonto festgehalten;
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die Vereinbarung wird im Voraus getroffen;
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eine Verzinsung wird vereinbart.
Zinsen beim Verrechnungskonto
Allerdings ist bei dieser Konstellation die Zinsvereinbarung wichtig. Grundsätzlich führt eine unterlassene Verzinsung nicht zur Aberkennung eines Darlehens. Die mangelnde Verzinsung ist nicht einlagefähig. Wenn eine Verzinsung vereinbart ist, muss auch hier der Zins marktüblich sein, da bei einem zu hohen Ansatz eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen werden kann. M.E. ist eine Verzinsung erforderlich, da dies fremdüblichen Bedingungen entspricht und den Darlehenscharakter stärkt.
Auf Gesellschafterebene sind grundsätzlich Zinseinnahmen zugeflossen. Diese muss der Gesellschafter i.d.R. als Einkünfte aus Kapitalvermögen erklären. Durch eine Gutschrift in den Büchern der Kapitalgesellschaft kann ein Zufluss bewirkt werden, wenn in der Gutschrift nicht nur das buchmäßige Festhalten einer Schuldverpflichtung zu sehen ist, sondern darüber hinaus zum Ausdruck gebracht wird, dass der Betrag vom Gesellschafter von nun an zur Verwendung zur Verfügung steht, vgl. BFH-Urteil vom 14. Februar 1984 - VIII R 221/80.
Für beherrschende Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft gilt, dass Beträge, die ihm die Kapitalgesellschaft schuldet, bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit zufließen, vgl. BFH-Urteil vom 8. Mai 2007 - VIII R 13/06.
Auflösung des Verrechnungskontos
Das Verrechnungskonto kann auf unterschiedliche Art und Weise aufgelöst werden. Die Gründe für die Auflösung können unterschiedlicher Natur sein z.B. Gesellschafterwechsel.
Denkbar wäre je nach Konstellation:
Rückzahlung durch Gesellschafter / Kapitalgesellschaft
Bewirkt in beiden Konstellationen (Forderung gegenüber Gesellschafter / Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschafter) keine besonderen steuerlichen Folgen.
Gewinnausschüttungsbeschluss durch Gesellschafter zur Tilgung des Verrechnungskontos
Bewirkt, dass die Forderung gegenüber Gesellschafter aufgelöst wird ohne besondere steuerliche Folgen für die Kapitalgesellschaft. Auf Ebene des Gesellschafter hat dieser Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern.
Verzicht auf Rückzahlung durch Kapitalgesellschaft / Gesellschafter
Bewirkt bei einer Forderung gegenüber Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung und somit eine Besteuerung bei der Kapitalgesellschaft und dem Gesellschafter. Bei einer Verbindlichkeit gegenüber Gesellschafter wird eine verdeckte Einlage realisiert.
Verkauf von Wirtschaftsgütern an Kapitalgesellschaft /Gesellschafter zu angemessenen Preis
Bewirkt in beiden Konstellationen (Forderung gegenüber Gesellschafter / Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschafter) keine besonderen steuerlichen Folgen. Es sollte aber auf den Fremdvergleich geachtet werden. Ggf. muss der Gesellschafter eine privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 EStG versteuern, wenn er das Konto Forderung gegenüber Gesellschafter“ausgleichen möchte. Weiterhin ist ggf. auch die Umsatzsteuer zu berücksichtigen.
Auszüge aus einem Beitrag von Cliff Einenkel und Dirk J. Lamprecht