Die lineare Abschreibung ist eine Variante der planmäßigen Abschreibung. Planmäßige Abschreibungen kommen ausschließlich für abnutzbares Anlagevermögen i.S.d. § 247 Abs. 2 HGB in Betracht (§ 253 Abs. 3 Satz 1 HGB). Voraussetzung für eine planmäßige Abschreibung ist eine zeitlich begrenzte Nutzung.
Bei der linearen Abschreibung erfolgt die Abschreibung in gleichen Raten über die Nutzungsdauer.
Beispiel:
Da die Nutzungsdauer fünf Jahre beträgt, ist der lineare Abschreibungssatz 20 Prozent p.a., d.h., es sind jährlich 40.000 Euro (20 Prozent von 200.000 Euro) planmäßig abzuschreiben.
Im Falle der linearen Abschreibung ist der Verlauf für das Lkw-Beispiel in den Geschäftsjahren 2011 bis 2015 wie folgt (Angaben in Euro):
2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | |
Buchwert 1.1. | 200.000 | 160.000 | 120.000 | 80.000 | 40.000 |
Abschreibung | 40.000 | 40.000 | 40.000 | 40.000 | 40.000 |
Buchwert 31.12 | 160.000 | 120.000 | 80.000 | 40.000 | 0 |
Bei der Auflösung eines Disagios lässt der Gesetzgeber die genaue Vorgehensweise offen: § 250 Abs. 3 Satz 2 HGB verlangt lediglich, das Disagio durch planmäßige jährliche Abschreibungen zu tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden können.
Die planmäßige Auflösung kann auf verschiedene Art und Weise vorgenommen werden. Hierbei soll eine sachgerechte Methode gewählt werden, die den zugrunde liegenden Sachverhalt – den Tilgungsplan des Darlehens – widerspiegelt und dem Charakter des Disagios als „vorausbezahlter Zins“ gerecht wird: das seitens des Kreditinstituts einbehaltene Disagio wird i.d.R. durch einen im Vergleich zu einer 100-prozentigen Auszahlung des Darlehensbetrags niedrigeren Nominalzins während der Laufzeit kompensiert.
Bei einem Fälligkeitsdarlehen bzw. endfälligen Darlehen, bei dem die Tilgung des Darlehens in einer Summe zum Ende der Laufzeit vorgenommen wird, ist eine lineare Auflösung angemessen.
Durch die gleichmäßige Auflösung sind die gesamten für das Darlehen gebuchten Zinsaufwendungen konstant, die sich aus dem Nominalzins und dem jeweiligen Auflösungsbetrag des Disagios während der Laufzeit zusammensetzen; dies entspricht auch dem wirtschaftlichen Sachverhalt, da die Darlehenssumme während der Laufzeit konstant ist.
Auszüge aus einem Beitrag von Oliver Glück
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