Erhaltungsaufwand

Stand: 20.11.2014

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Erhaltungsaufwand sind regelmäßig Aufwendungen für die Erneuerung von bereits vorhandenen Teilen, Einrichtungen oder Anlagen.

Erhaltungsaufwand bei der Modernisierung von Gebäuden

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist ein Erhaltungsaufwand stets gegeben, wenn für die einzelne Baumaßnahme nicht mehr als 4.000 Euro je Gebäude ausgegeben werden. Schönheitsreparaturen wie beispielsweise der Anstrich, die Instandsetzung von Fußböden, Fenstern und Türen sowie die Instandsetzung des Daches und die Erneuerung des Außenputzes sind Erhaltungsaufwand. Kommt es zu einer Reparatur wie auch zu einer Verbesserung der Heizungsanlagen spielen technische und wirtschaftliche Gründe eine Rolle dafür, dass es sich um Erhaltungsaufwand handelt.

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Auch die Umstellung der Heizungsart stellt Erhaltungsaufwand dar. Wird eine vorhandene Gaswärmeversorgung durch eine nachträglich eingebaute Solaranlage unterstützt, so liegt auch in diesem Fall Erhaltungsaufwand vor. Wird die Solaranlage jedoch erstmalig für die Beheizung eines Gebäudes genutzt, so ist Herstellungsaufwand gegeben. Führt der zusätzliche Einbau von Gegenständen zu einer wesentlichen Verbesserung, so sind Herstellungskosten gegeben.

Erhaltungsaufwand bei Software

Kosten für Updates und Releasewechsel stellen laufenden Erhaltungsaufwand dar, sofern diese die Funktionsfähigkeit der bestehenden Software aufrechterhalten. Jedoch kann unter Umständen ein neuer Vermögensgegenstand vorliegen, sofern die bestehende Programmversion einer tiefgreifenden Überarbeitung unterzogen wurde. Hierbei ist wiederum zu unterscheiden, ob es sich um einen Anschaffungs- oder Herstellungsvorgang handelt.

Auszüge aus Beiträgen von Dirk J. Lamprecht

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