Das Aufkommen der Einkommensteuer (ESt) steht dem Bund, den Ländern und den Gemeinden gemeinschaftlich zu. Es handelt sich daher um eine Gemeinschaftssteuer. Zum Aufkommen der Einkommensteuer gehören auch die besonderen Erhebungsformen, die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer.
Verwaltungstechnisch wird die Einkommensteuer den Besitzsteuern zugerechnet, da sie Besitzwerte (das jeweilige Einkommen) besteuert. Da bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens auch die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden (Besteuerung nach der persönlichen Leistungsfähigkeit), gehört die Einkommensteuer zu den Personensteuern.
Die Einkommensteuer ist eine direkte Steuer, da sie bei demjenigen erhoben wird, der sie nach dem Willen des Gesetzgebers auch wirtschaftlich tragen soll. Dies gilt auch für die Lohnsteuer eines Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber muss diese Erhebungsform der Einkommensteuer für den Arbeitnehmer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Steuerschuldner ist der Arbeitnehmer; der Arbeitgeber haftet jedoch für diese Steuerschuld.
Die Verwaltung der Einkommensteuer erfolgt im Auftrag des Bundes durch die Finanzbehörden der Länder (Finanzämter). Die Festsetzung erfolgt nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes (i.d.R. das Kalenderjahr) im Veranlagungsverfahren (= Veranlagungssteuer).
Rechtliche Grundlagen für die Festsetzung der Einkommensteuer sind das Einkommensteuergesetz und die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV).
Die Gesetzgebung obliegt grundsätzlich den Ländern. Gemäß Art. 105 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) hat der Bund jedoch die konkurrierende Gesetzgebung über die Einkommensteuer, wovon er auch Gebrauch gemacht hat (einheitliche Gesetzesgrundlagen). Die EStDV werden aufgrund der Ermächtigung in § 51 EStG von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats erlassen. Trotz dieses vereinfachten Verfahrens hat auch die EStDV Gesetzescharakter. An das EStG und die EStDV sind die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte in ihren Entscheidungen gebunden.
Neben den Gesetzesnormen erlässt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats die Einkommensteuerrichtlinien (EStR) und die Finanzverwaltung der Länder die Einkommensteuerkarteien (ESt-Kartei). In diesen Veröffentlichungen werden den Finanzämtern Lösungen zur einheitlichen Behandlung von Zweifelsfällen bzw. zur Auslegung von Gesetzestexten an die Hand gegeben. An diese Verwaltungsanweisungen sind jedoch weder die Steuerpflichtigen bei ihren Anträgen noch die Finanzgerichte in ihren Entscheidungen gebunden.
Weitere Anhaltspunkte für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung eines Sachverhalts geben die Entscheidungen der Finanzgerichte (FG) und des Bundesfinanzhofes (BFH) sowie die daraus resultierenden Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben).
Auszüge aus einem Beitrag von Dirk J. Lamprecht
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