Stand: 20.11.2014
Ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten erfordert Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag sind. Die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten dient dazu, Einnahmen und Ausgaben in dem Jahr auszuweisen, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind (BFH-Urteil vom 24. Juni 2009 IV R 26/06, BStBl II 2009, 781).
Unter die aktive Rechnungsabgrenzung fallen Aufwendungen, die bereits im alten Jahr zu einer Ausgabe führten, wirtschaftlich entweder teilweise oder vollständig dem neuen Geschäftsjahr zuzuordnen sind, z.B. im Voraus bezahlte Versicherungsbeiträge.
Aktiviert werden Aufwendungen, die als laufende Betriebsausgaben abziehbar sind (z.B. vor dem Bilanzstichtag gezahlte, aber als Gegenleistung für die Zeit nach dem Bilanzstichtag bestimmte Miet-, Pacht-, Darlehenszinsen, Versicherungsprämien und ähnliche wiederkehrende Leistungen (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1969 I 93/64, BStBl II 1970, 178)). Dienen die Aufwendungen dem Erwerb eines Wirtschaftsguts, das erst in späterer Zeit genutzt werden soll, sind die Aufwendungen als Wirtschaftsgut zu aktivieren und die Absetzungen erst mit der späteren Nutzung zu beginnen.
Ausgaben dürften als aktive Rechnungsabgrenzungsposten nur insoweit ausgewiesen werden, als sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um einen Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung, der über § 5 Abs. 1 EStG auch schon vor seiner einkommensteuergesetzlichen Kodifizierung in § 5 Abs. 3 Nr. 1 EStG 1969?ff. (heute § 5 Abs. 5 EStG) für das Einkommensteuerrecht zu beachten war (vgl. BFH-Urteil vom 4.März 1976 IV R 78/72, BStBl II 1977, 380). Ein Rechnungsabgrenzungsposten muss seit jeher steuerrechtlich gebildet werden, wenn ein Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag vorliegt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Februar 1969 GrS 2/68, BStBl II 1969, 291). Der aktive Rechnungsabgrenzungsposten setzt grundsätzlich voraus, dass einer Vorleistung des Kaufmanns eine noch nicht erbrachte zeitbezogene Gegenleistung des Vertragspartners gegenübersteht (BFH-Urteil vom 19. Januar 1978 IV R 153/72, BStBl II 1978, 262).
§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG statuiert mit der Definition aktiver Rechnungsabgrenzungsposten für die Steuerbilanz ein (abschließendes) Aktivierungsgebot für Ausgaben, die der Definition entsprechen (BFH-Urteil vom 26. April 1995 I R 92/94, BStBl II 1995, 594); der Steuerpflichtige hat insoweit kein Wahlrecht.
Indes gebietet der Grundsatz der Wesentlichkeit (BFH-Urteil vom 20. Juni 2000 VIII R 32/98, BStBl II 2001, 636, 638), unwesentliche Elemente bei der Bilanzierung und Bewertung außer Betracht zu lassen.
Als aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite der Bilanz Ausgaben vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen (§ 250 Abs. 1 HGB).
Als aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind gemäß § 5 Abs. 5 EStG nur anzusetzen Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
Auf der Aktivseite sind ferner anzusetzen
Auszüge aus Beiträgen von Udo Cremer
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