Stand: 01.01.1970
Betriebsausgaben sind grundsätzlich Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG) und diesem zugeordnet werden können. Dazu gehören alle Vermögensabflüsse in Form von Geld oder Sachwerten. Privat oder Betrieb – das ist die prinzipielle Frage der Abzugsfähigkeit. Gibt es für eine Ausgabe einen betrieblichen Grund, dann ist sie dem Grundsatz nach gewinn- und steuermindernd.
Schwierigkeiten bei der Anerkennung von Betriebsausgaben können entstehen, wenn die Ausgaben auch im Zusammenhang mit der privaten Lebensführung stehen und nicht allein betrieblich veranlasst sind. Grundsätzlich gilt dabei ein Aufteilungsverbot, d.h. in entweder betrieblich oder privat veranlasste Aufwendungen. Ist die private Mitveranlassung von nur untergeordneter Bedeutung, ist ein teilweiser Betriebsgabenabzug wiederum zulässig.
Die Anerkennung von Betriebsausgaben kann ferner auch versagt werden, falls sie nicht angemessen, notwendig, allgemein üblich oder zweckmäßig sind. Darüber hinaus stellen die Finanzverwaltung und die Betriebsprüfung hohe Anforderungen an die Dokumentation.
Bei nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben handelt es sich um Aufwendungen, die dem Grunde nach Betriebsausgaben sind, bei denen jedoch ein steuermindernder Abzug eingeschränkt oder aber ganz ausgeschlossen wird.
Zu den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben zählen beispielsweise:
Betriebsausgaben – ob voll, teilweise oder nicht abziehbar – sind in der Buchführung zu erfassen. Handelsrechtlich stellen sie ungeachtet ihrer steuerlichen Behandlung in jedem Fall (abziehbaren) Aufwand dar.
Auszüge aus Beiträgen von Udo Cremer und Dirk J. Lamprecht
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