BilRUG

Wichtige Auswirkungen auf den Jahresabschluss

Mit dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) trat 2016 die größte Reform im Handelsgesetzbuch (HGB) seit dem BilMOG (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz) in Kraft. Welche Auswirkungen das hat, lesen Sie hier.

Stand: 17.04.2018

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Durch BilRUG ergeben sich bilanzielle Änderungen in verschiedenen Einzelgesetzen z. B. HGB, PublG, AktG, GmbHG. Ziel des Gesetzes ist es, kleine und mittlere Unternehmen zu entlasten und die Vergleichbarkeit von Abschlüssen innerhalb der EU zu erhöhen.

Darüber hinaus korrigiert das Gesetz Versehen, die im Rahmen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) entstanden sind und klärt bestehende Zweifelsfragen.

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Wer ist vom BilRUG betroffen?

Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, müssen Unternehmen ihre Bilanzen nach den Regeln des BilRUG aufstellen.

Eine freiwillige frühere Anwendung war möglich, unter der Voraussetzung, dass alle Änderungen berücksichtigt werden. Die neuen Größenkriterien sowie die geänderte Definition der Umsatzerlöse sollen bereits für nach dem 31. Dezember 2013 beginnende Jahres- und Konzernabschlüsse angewendet werden.

Höhere Schwellenwerte für die Einordnung von Unternehmen (§ 267 HGB)

§ 267 HGB Größenklassen bisher BilRuG (neu) § 267 HGB
Kleine Unternehmen Bilanzsumme
Umsatzerlöse
Anzahl Arbeitnehmer
4.840.000 €
9.680.000 €
50
6.000.000 €
12.000.000 €
50
Abs. 1
Mittlere Unternehmen Bilanzsumme
Umsatzerlöse
Anzahl Arbeitnehmer
19.250.000 €
38.500.000 €
250
20.000.000 €
40.000.000 €
250
Abs. 2
Große Unternehmen Bilanzsumme
Umsatzerlöse
Anzahl Arbeitnehmer
> 19.250.000 €
> 38.500.000 €
> 250
> 20.000.000 €
> 40.000.000 €
> 250
Abs.3
§ 267 HGB

Der Gesetzgeber hat auch die Schwellenwerte für Konzernabschluss und Lagebericht in § 293 HGB angehoben:

  Größenklassen bisher BilRUG (neu)
Bruttomethode Bilanzsumme
Umsatzerlöse
Anzahl Arbeitnehmer
> 23,1 Mio. €
> 46,2 Mio. €
> 250
> 24,0 Mio. €
> 48,0 Mio. €
> 250
Nettomethode Bilanzsumme
Umsatzerlöse
Anzahl Arbeitnehmer
> 19,25 Mio. €
> 38,50 Mio. €
> 250
> 20,0 Mio. €
> 40,0 Mio. €
> 250
§ 293 HGB Art. 23 Abs. 1,2 EU-Bilanzrichtlinie, § 293 Abs. 1 HGB-E

Vorsicht bei den Umsatzerlösen - Neue Definition!

Unternehmen können durch BilRUG jedoch auch in eine höhere Größenklasse aufgrund ihrer Umsatzerlöse geraten.

In § 277 Abs. 1 HGB entfällt die Unterscheidung zwischen „gewöhnliche Geschäftstätigkeit“ und „typisches Leistungsangebot“ und damit die Abgrenzung der Umsatzerlöse von den sonstigen betrieblichen Erträgen.

Künftig sind auch Erzeugnisse, Waren (Produkte) und Dienstleistungen einzubeziehen, die nicht für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Gesellschaft typisch sind.

Klartext: Es sind demnach zukünftig alle Erlöse aus Erzeugnissen, Waren oder Dienstleistungen als Umsatzerlöse zu qualifizieren.

Nach der Gesetzesbegründung soll mit der Neuregelung lediglich eine Vereinfachung im Vergleich zu der bisher im „Einzelfall nicht immer einfach vorzunehmenden“ Klassifizierung hinsichtlich des zutreffenden Ausweises erfolgen.

Weitere Neuregelungen des BilRUG im Überblick

  • Die bisherige Voraussetzung für eine Befreiung nach § 264 Abs. 3 HGB setzte u. a. eine Verlustübernahme des Mutterunternehmens voraus; zukünftig soll diese Bedingung durch eine Bereiterklärung des Mutterunternehmens dahingehend ersetzt werden, dass das Mutterunternehmen für die von dem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen einsteht.
  • Große Kapitalgesellschaften, die im Rohstoffsektor tätig sind, sollen über Zahlungen berichten, die sie an staatliche Stellen geleistet haben.
  • In dem für Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften verpflichtend anzuwendenden Gliederungsschema für die Gewinn- und Verlustrechnung entfallen die „außerordentlichen Erträge“, „außerordentlichen Aufwendungen“ und resultierend das „außerordentliche Ergebnis“. Allerdings sind Art und Höhe der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen stattdessen im Anhang anzugeben.
  • Für den Geschäfts- oder Firmenwert und auch andere selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens wird die Nutzungsdauer im Bereich von mindestens fünf bis maximal zehn Jahren vorgeschrieben, sofern die tatsächliche Nutzungsdauer (in Ausnahmefällen) nicht verlässlich geschätzt werden kann.
  • Anschaffungskostenminderungen müssen dem einzelnen Vermögensgegenstand zurechenbar sein, was bei mengen- oder umsatzabhängigen Boni, die später (z. B. am Jahresende) berechnet und ausgezahlt werden, regelmäßig nicht der Fall ist.
  • Änderungen bei den Anhangangaben zu Haftungsverhältnissen, Anlagenspiegel, Organbezügen, Geschäfte mit nahe stehenden Personen, latenten Steuern, Anteilsbesitz, Nachtragsbericht, Gewinnverwendung und Angaben zu Wertpapieren.
  • Neuerungen bei der Konzernrechnungslegung hinsichtlich der Befreiungsvorschrift des § 292 HGB, Zwischenabschlüsse und Erstkonsolidierung.

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