Mit dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) trat 2016 die größte Reform im Handelsgesetzbuch (HGB) seit dem BilMOG (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz) in Kraft. Welche Auswirkungen das hat, lesen Sie hier.
Stand: 17.04.2018
Durch BilRUG ergeben sich bilanzielle Änderungen in verschiedenen Einzelgesetzen z. B. HGB, PublG, AktG, GmbHG. Ziel des Gesetzes ist es, kleine und mittlere Unternehmen zu entlasten und die Vergleichbarkeit von Abschlüssen innerhalb der EU zu erhöhen.
Darüber hinaus korrigiert das Gesetz Versehen, die im Rahmen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) entstanden sind und klärt bestehende Zweifelsfragen.
Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, müssen Unternehmen ihre Bilanzen nach den Regeln des BilRUG aufstellen.
Eine freiwillige frühere Anwendung war möglich, unter der Voraussetzung, dass alle Änderungen berücksichtigt werden. Die neuen Größenkriterien sowie die geänderte Definition der Umsatzerlöse sollen bereits für nach dem 31. Dezember 2013 beginnende Jahres- und Konzernabschlüsse angewendet werden.
§ 267 HGB | Größenklassen | bisher | BilRuG (neu) | § 267 HGB |
---|---|---|---|---|
Kleine Unternehmen |
Bilanzsumme Umsatzerlöse Anzahl Arbeitnehmer |
4.840.000 € 9.680.000 € 50 |
6.000.000 € 12.000.000 € 50 |
Abs. 1 |
Mittlere Unternehmen |
Bilanzsumme Umsatzerlöse Anzahl Arbeitnehmer |
19.250.000 € 38.500.000 € 250 |
20.000.000 € 40.000.000 € 250 |
Abs. 2 |
Große Unternehmen |
Bilanzsumme Umsatzerlöse Anzahl Arbeitnehmer |
> 19.250.000 € > 38.500.000 € > 250 |
> 20.000.000 € > 40.000.000 € > 250 |
Abs.3 |
Größenklassen | bisher | BilRUG (neu) | |
---|---|---|---|
Bruttomethode |
Bilanzsumme Umsatzerlöse Anzahl Arbeitnehmer |
> 23,1 Mio. € > 46,2 Mio. € > 250 |
> 24,0 Mio. € > 48,0 Mio. € > 250 |
Nettomethode |
Bilanzsumme Umsatzerlöse Anzahl Arbeitnehmer |
> 19,25 Mio. € > 38,50 Mio. € > 250 |
> 20,0 Mio. € > 40,0 Mio. € > 250 |
Unternehmen können durch BilRUG jedoch auch in eine höhere Größenklasse aufgrund ihrer Umsatzerlöse geraten.
In § 277 Abs. 1 HGB entfällt die Unterscheidung zwischen „gewöhnliche Geschäftstätigkeit“ und „typisches Leistungsangebot“ und damit die Abgrenzung der Umsatzerlöse von den sonstigen betrieblichen Erträgen.
Künftig sind auch Erzeugnisse, Waren (Produkte) und Dienstleistungen einzubeziehen, die nicht für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Gesellschaft typisch sind.
Klartext: Es sind demnach zukünftig alle Erlöse aus Erzeugnissen, Waren oder Dienstleistungen als Umsatzerlöse zu qualifizieren.
Nach der Gesetzesbegründung soll mit der Neuregelung lediglich eine Vereinfachung im Vergleich zu der bisher im „Einzelfall nicht immer einfach vorzunehmenden“ Klassifizierung hinsichtlich des zutreffenden Ausweises erfolgen.
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