Die EU-Mehrwertsteuerreform zum 01.01.2020

Was ändert sich zum 01.01.2020 durch die Quick Fixes für innergemeinschaftliche Lieferungen, Konsignationslager und Reihengeschäfte?

Stand: 15.08.2019

Die ersten Änderungen der EU-Mehrwertsteuerreform – durch sog. Quick Fixes („schnelle Lösungen“) sollten ursprünglich zum 01.01.2019 in Kraft treten. Diesen Termin konnte der Gesetzgeber nicht einhalten. Nun treten die Quick Fixes mit großer Wahrscheinlichkeit mit dem Jahressteuergesetz 2019 zum 01.01.2020 in Kraft.

Diese Neuregelungen (MwStSystRL, MwStVO ) betreffen folgende Vorgänge:

  • Innergemeinschaftliche Lieferungen / Verbringen
  • Konsignationslager
  • Reihengeschäfte
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Die Umsatzsteuer ist eine Jahressteuer

Die Umsatzsteuer ist eine Jahressteuer. © AdobeStock

Innergemeinschaftliche Lieferungen

Hier werden die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit bei innergemeinschaftliche Lieferungen verschärft (§ 4 Nr. 1b UStG-E).

Durch die Neuregelung wird die Steuerfreiheit für eine innergemeinschaftliche Lieferung u.a. versagt, wenn der liefernde Unternehmer die Verpflichtung zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nach § 18a UStG nicht, nicht vollständig oder nicht richtig einhält.

Wenn ein Unternehmer nachträglich erkennt, dass diese Meldung unvollständig oder nicht korrekt ist, muss er dies innerhalb eines Monats berichtigen. Für die meisten Unternehmen bedeuten es keine erheblichen Änderungen. Die Rechtsprechung des EuGH war für den Steuerpflichtigen, auf die er sich berufen konnte, bisher jedoch toleranter.

Konsignationslager

Bislang war das Konsignationslager im Umsatzsteuerrecht noch nicht geregelt. Das soll mit § 6b UStG- E sich ändern und bestimmt, wann von einem Konsignationslager ausgegangen wird.

Es geht um Warenlieferungen in ein Konsignationslager, das sich in einem anderen Mitgliedsstaat befindet. Diese Lieferung war bisher beim liefernden Unternehmer nach § 6a UStG einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellt und beim Erwerber als innergemeinschaftlicher Erwerb zu besteuern Zukünftig liegt erst eine Lieferung an den Abnehmer bei dessen Entnahme aus dem Konsignationslager vor, sofern u.a. folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Identität (vollständiger Name und Anschrift) des Erwerbers muss dem Unternehmer zu Beginn der Versendung oder Beförderung bekannt sein.
  • Der liefernde Unternehmer hat im Bestimmungsland weder Sitz, Geschäftsleitung, Betriebstätte noch seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt.
  • Der Erwerber verwendet gegenüber dem Unternehmer ( bis zu Beginn der Beförderung oder Versendung ) seine vom Bestimmungsmitgliedsland erteilte USt-Identifikationsnummer (Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer). Für die Umsetzung der Regelung gilt es die Möglichkeit, Versäumnisse nachzuholen und zu spezifizieren.
  • Die Konsignationsregelung gilt nur für Warenlieferung innerhalb von zwölf Monaten.
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Reihengeschäfte

Der neue Artikel 36a MwStSystRL enhält zum ersten Mal eine EU-einheitliche Definition von einem Reihengeschäft bzw. regelt die Zuordnung der Transportverantwortlichkeit in der Kette der Warenbewegung.

Grundsätzlich liegt sie bei demjenigen, der den Gegenstand der Lieferung befördert oder versendet. Im Falle der Beförderung oder Versendung durch den mittleren Unternehmer empfängt er grundsätzlich die bewegte Lieferung. Hat er seinem Lieferanten seine vom Abgangsmitgliedstaat erteilte USt-IdNr. mitgeteilt, erbringt er selber die bewegte Lieferung.

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