Stand: 21.11.2014
Die Differenzbesteuerung ist in erster Linie von Bedeutung im Zusammenhang mit dem Gebrauchtwagenhandel, mit dem Kunstgewerbe oder im Second-Hand-Geschäft. Hier muss ein Wiederverkäufer die Differenzbesteuerung anwenden, wenn Ware im EU-Ausland erworben wurde, für die der Verkäufer keine Umsatzsteuer schuldet oder für die selbst die Differenzbesteuerung Anwendung findet.
Der wichtigste Punkt ist dabei der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung. Da aus der Anschaffung, aus dem EU-Ausland oder von einer Privatperson, keine Vorsteuer gezogen werden kann, soll nicht der gesamte Verkaufspreis der Umsatzsteuer unterliegen. Besteuert wird somit lediglich die Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis. Dies entspricht dem Anteil der unternehmerischen Wertschöpfung.
Nach § 25a Abs. 1 UStG muss der Unternehmer Wiederverkäufer sein. Dafür muss er ein Gewerbe ausüben und mit beweglichen körperlichen Gegenständen handeln oder diese versteigern. Darunter fallen insbesondere Unternehmen, die gebrauchte Waren einkaufen, diese u.U. instandsetzen und dann anschließend wieder verkaufen sowie Veranstalter öffentlicher Versteigerungen. Wichtig ist, dass der Verkauf an eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Person erfolgen muss.
Unter die Differenzbesteuerung fallen grundsätzlich alle beweglichen körperlichen Gegenstände, insbesondere sollen Gebrauchtgegenstände erfasst werden. Da auch nicht gebrauchte Gegenstände gehandelt werden, sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, sofern der Wiederverkäufer aus der Anschaffung der Gegenstände keine Vorsteuer ziehen kann. Dies ist der Fall, wenn
Diese Voraussetzungen müssen im Einzelfall vom Wiederverkäufer überprüft werden.
Außerdem muss der Wiederverkäufer die Gegenstände für sein Unternehmen erworben haben. Dies bedeutet, dass die Gegenstände nicht privat erworben und dann in den unternehmerischen Bereich eingelegt werden können.
Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer bildet der Umsatz. Dieser bemisst sich nach der Höhe der Differenz zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis. Entgegen den üblichen Regelungen des UStG unterliegt die Entnahme der Gegenstände nicht der Umsatzsteuer, da für sie kein Vorsteuerabzug gewährt worden ist. Zu beachten ist, dass die Umsatzsteuer in keinem Fall zur Bemessungsgrundlage zählt.
Aus Vereinfachungsgründen ist bei der Differenzbesteuerung stets der allgemeine Steuersatz von 19 Prozent anzuwenden. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Ware verkauft wird, die normalerweise mit dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent besteuert wird. Aus der Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis ist somit stets die Steuer mit 19 Prozent herauszurechnen.
Gem. § 25a Abs. 6 UStG hat der Wiederverkäufer über die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gesonderte Aufzeichnungen zu führen. Insbesondere hat er Aufzeichnungen über den Verkaufspreis und den Einkaufspreis vorzulegen. Wird neben der Differenzbesteuerung auch eine Besteuerung nach allgemeinen Vorschriften durchgeführt, so hat der Wiederverkäufer darüber getrennte Aufzeichnungen zu führen.
Auszüge aus einem Beitrag von Timm Haase
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