Stand: 01.01.1970
Im Rahmen der digitalen Betriebsprüfung kann die Finanzbehörde unmittelbar oder mittelbar auf die Daten des Steuerpflichtigen zugreifen oder eine Überlassung von Datenträgern verlangen. Es ist auch möglich, der Finanzbehörde einen Ausdruck der Buchführung in Papierform zu überlassen, § 147 Abs. 5 AO.
Der Prüfer kann bei der digitalen Betriebsprüfung entweder direkt auf das EDV-System des zu prüfenden Unternehmens zugreifen oder bekommt von diesem die Daten im sog. GDPdU-Format zur Verfügung gestellt. GDPdU steht dabei für Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen. In der Regel verfügen die gängigen Datenverarbeitungssysteme wie DATEV, SAP oder Lexware über eine entsprechende Schnittstelle.
Werden dem Betriebsprüfer die Daten auf einem Datenträger übergeben, hat er diesen nach Beendigung der Prüfung zurückzugeben und zu versichern, dass er die Daten auf seinem System gelöscht hat und keine unternehmensspezifischen Daten gespeichert hat. Statistische Informationen (z.B. Gewinnmargen) darf er jedoch speichern.
In der Praxis ist es durchaus üblich, dem Prüfer bereits vorab für seine Tätigkeit im Finanzamt die Daten zur Verfügung zu stellen, damit er sich auf die Prüfung vorbereiten kann. Spätestens im Zeitpunkt dieser Auswertung hat die Betriebsprüfung bereits begonnen.
IDEA erlaubt ABC-Analysen, Altersstrukturanalysen, Vergleiche und Verbinden von Dateien, Lücken- und Mehrfachbelegungsanalysen sowie verschiedene Stichprobenverfahren. Weiterhin erlaubt IDEA den Einsatz mathematisch-statistischer Methoden wie z.B. Benfords Law oder Chi-Quadrat-Tests. Hiermit können große Mengen von Daten dahingehend überprüft werden, ob diese fehlerhaft oder sogar gefälscht sind, da diese Tests von der Gesetzmäßigkeit der Zahlenverteilung ausgehen. So geht beispielsweise der Chi-Quadrat-Test davon aus, dass durch das Manipulieren von Zahlen, z.B. eines Kassenbuchs, unbewusst Lieblingszahlen häufiger verwendet werden, als dies nach der Wahrscheinlichkeitsrechnung der Fall ist. Damit ermittelt der Test bestimmte Ziffern und vergleicht die tatsächlichen Ziffern mit denen nach der statistischen Wahrscheinlichkeit zu erwarteten Anzahl.
Die rechtlichen Grundlagen der digitalen Betriebsprüfung finden sich in den §§ 146 und 147 AO.
Auszüge aus Beiträgen von Timm Haase und Dirk J. Lamprecht
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