Als Disagio wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem Auszahlungs- und dem Rückzahlungsbetrag (Erfüllungsbetrag) eines Darlehens bezeichnet. Wirtschaftlich handelt es sich bei einem Disagio grundsätzlich um einen Zins.
Ist der Erfüllungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag, so darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden, § 250 Abs. 3 HGB.
Der Regelung unterliegen alle Verbindlichkeiten, bei denen der Erfüllungsbetrag über dem Ausgabebetrag liegt.
Der Unterschiedsbetrag kann entweder durch ein Ausgabe-Disagio oder durch ein Rückzahlungs-Agio entstanden sein. Eine langfristig zinslos gestundete Kaufpreisschuld kann ebenfalls zu einem Unterschiedsbetrag führen. In diesem Fall ist anzunehmen, dass die Kaufpreissumme Zinsen enthält, so dass die tatsächlichen Anschaffungskosten in Höhe des Barwerts der Kaufpreisschuld liegen. Kosten für die Ausgabe von Anleihen wie beispielsweise Bankprovisionen oder Werbekosten fallen nicht unter diese Regelung.
Als Disagio wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem Auszahlungs- und dem Rückzahlungsbetrag (Erfüllungsbetrag) eines Darlehens bezeichnet. Wirtschaftlich handelt es sich bei einem Disagio grundsätzlich um einen Zins.
Das Disagio im Handelsrecht
Ist der Erfüllungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag, so darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden, § 250 Abs. 3 HGB.
Der Regelung unterliegen alle Verbindlichkeiten, bei denen der Erfüllungsbetrag über dem Ausgabebetrag liegt.
Der Unterschiedsbetrag kann entweder durch ein Ausgabe-Disagio oder durch ein Rückzahlungs-Agio entstanden sein. Eine langfristig zinslos gestundete Kaufpreisschuld kann ebenfalls zu einem Unterschiedsbetrag führen. In diesem Fall ist anzunehmen, dass die Kaufpreissumme Zinsen enthält, so dass die tatsächlichen Anschaffungskosten in Höhe des Barwerts der Kaufpreisschuld liegen. Kosten für die Ausgabe von Anleihen wie beispielsweise Bankprovisionen oder Werbekosten fallen nicht unter diese Regelung.
Wahlrecht zur bilanziellen Behandlung des Disagio
Da der Gesetzgeber ein Wahlrecht hinsichtlich der Behandlung des Disagio zugelassen hat, besteht für den Kaufmann einerseits die Möglichkeit, ihn nicht anzusetzen und somit den gesamten Betrag als Aufwand zu behandeln oder andererseits den Disagio in den aktivischen Rechnungsabgrenzungsposten aufzunehmen.
Entscheidet sich der Kaufmann für den Rechnungsabgrenzungsposten, so ist der Disagio durch planmäßige jährliche Abschreibungen zu tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden können, § 250 Abs. 3 S. 2 HGB. Hat beispielsweise ein Darlehen einen festen Rückzahlungszeitpunkt, so erfolgt die Verteilung gleichmäßig auf die Laufzeit. Kommt es während der Laufzeit bereits zu Tilgungszahlungen, so ist ein Rechnungsabgrenzungsposten entsprechend den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzulösen.
Nach § 246 Abs. 3 HGB sind die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Ansatzmethoden beizubehalten. Daher sollte das Wahlrecht bei der Behandlung eines Disagios einheitlich angewendet werden.
Auflösung der Verbindlichkeit
Der BFH hält eine Verteilung nach der Zinsstaffelmethode für GoB-konform. Diese Methode findet daher auch im handelsrechtlichen Jahresabschluss Anwendung.
Da nach der handelsrechtlichen Regelung der Disagio durch planmäßige Abschreibungen aufzulösen ist, ist als Mindestlaufzeit die Zeit bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit der Verbindlichkeit anzusehen. Darüber hinaus könnte jedoch auch die vertragliche Gesamtlaufzeit herangezogen werden.
Wird die Verbindlichkeit ganz oder teilweise vorzeitig abgelöst, ist eine außerplanmäßige Abschreibung des Disagios vorzunehmen. Eine freiwillige außerplanmäßige Abschreibung entspricht nicht den GoB.
Kommt es aufgrund mehrerer Verbindlichkeiten zum Ausweis eines Disagios, so kann dieses in der Bilanz als ein Posten zusammengefasst werden.
Anhangangaben zum Disagio
Ist ein Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 Abs. 3 HGB gebildet worden, so ist dieser Betrag in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben, § 268 Abs. 6 HGB. Über § 336 Abs. 2 HGB gilt diese Regelung auch für eingetragene Genossenschaften und über § 5 Abs. 1 PublG für Gesellschaften, die dem Publizitätsgesetz unterliegen. Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Regelung befreit, § 274a Nr. 4 HGB.
Erfolgt die Anhangangabe, so ist die Höhe des Disagios sowohl im Berichtsjahr wie in den folgenden Jahren anzugeben. Wird von der bisherigen Bilanzierungsmethode abgewichen, so ist dieses ebenfalls im Anhang zu erläutern.
Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen haben ein Disagio entsprechend zu behandeln, § 340e Abs. 2 HGB und § 341c Abs. 2 HGB.
Das Disagio im Steuerrecht
Für die steuerrechtliche Behandlung des Disagio ist entscheidend, aus welchem Grund ein Darlehen aufgenommen wurde bzw. für welchen Zweck die Mittel verwendet werden.
Ist der Ausgabebetrag einer Darlehensschuld niedriger als der Rückzahlungsbetrag, so erfolgt der Ansatz der Schuld mit dem Rückzahlungsbetrag. Der Unterschiedsbetrag ist als Rechnungsabgrenzungsposten auf die Laufzeit des Darlehens zu verteilen.
Liegen dem Disagio betriebliche Darlehensmittel zugrunde, so führt das handelsrechtliche Wahlrecht steuerrechtlich zwingend zum Ausweis eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens.
Vermittlungsprovisionen im Zusammenhang mit der Darlehensaufnahme, die an Dritte geleistet werden, sind im Jahr ihrer Verursachung als Betriebsausgaben zu erfassen, H 6.10 Vermittlungsprovision EStH.
Verbindlichkeiten sind grundsätzlich mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen. Hierauf wird jedoch verzichtet, wenn wie i.d.R. bei einem Disagio die Verbindlichkeiten verzinslich sind, auf Anzahlungen oder Vorauszahlungen beruhen oder am Abschlussstichtag eine Laufzeit von weniger als 12 Monaten haben, § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG.
Auflösung eines Disagios
Bei der Auflösung eines Disagios lässt der Gesetzgeber die genaue Vorgehensweise offen: § 250 Abs. 3 Satz 2 HGB verlangt lediglich, das Disagio durch planmäßige jährliche Abschreibungen zu tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden können.
Die planmäßige Auflösung kann auf verschiedene Art und Weise vorgenommen werden. Hierbei soll eine sachgerechte Methode gewählt werden, die den zugrunde liegenden Sachverhalt – den Tilgungsplan des Darlehens – widerspiegelt und dem Charakter des Disagios als „vorausbezahlter Zins“ gerecht wird: das seitens des Kreditinstituts einbehaltene Disagio wird i.d.R. durch einen im Vergleich zu einer 100-prozentigen Auszahlung des Darlehensbetrags niedrigeren Nominalzins während der Laufzeit kompensiert.
Bei einem Fälligkeitsdarlehen bzw. endfälligen Darlehen, bei dem die Tilgung des Darlehens in einer Summe zum Ende der Laufzeit vorgenommen wird, ist eine lineare Auflösung angemessen.
Bei einem Tilgungsdarlehen, bei dem die Tilgung des Darlehens mit konstanten Tilgungsraten über die Laufzeit vorgenommen wird, ist hingegen eine digitale (auch als arithmetisch-degressiv bezeichnete) Auflösung sachgerecht. Die dazugehörige Methode zur Auflösung ist die Zinsstaffelmethode.
Auszüge aus Beitrag von Dirk J. Lamprecht und Oliver Glück