EDV-Software

Ohne EDV geht heutzutage nichts mehr. Doch die zugehörige EDV-Software muss natürlich auch steuerrechtlich korrekt behandelt werden. Näheres lesen Sie hier!

Stand: 17.04.2018

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Die EDV-Software zählt zu den immateriellen Vermögensgegenständen, die nach § 266 Abs. 2 A. I. HGB im Anlagevermögen auszuweisen sind. Diese immateriellen Vermögensgegenstände können einerseits selbst geschaffen sein (dann besteht ein Aktivierungswahlrecht nach § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB) oder andererseits entgeltlich erworben werden (dann besteht eine Aktivierungspflicht).

Wird EDV-Software für einen Kunden hergestellt und es liegt ein Werkvertrag zugrunde, dann besteht zum Bilanzstichtag handelsrechtlich eine Aktivierungspflicht. Der Ausweis erfolgt unter dem Posten Vorräte, § 266 Abs. 2 B. I. HGB.

EDV-Software – die drei Bereiche

Firmware: Software, die fest mit dem Computer verbunden ist, z. B. BIOS.

Systemsoftware: Programme, die Ressourcen eines Computers verwalten, Befehle des Anwenders ausführen und Programmabläufe steuern. Können jederzeit gelöscht und durch andere Systemsoftware ersetzt werden.

Anwendungssoftware: alle Programme, die der Datenverarbeitung dienen. Kann individuell auf die Bedürfnisse des Anwenders zugeschnitten (Individualsoftware) oder aber für eine Vielzahl von Anwendern konzipiert sein (Standardsoftware).

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