Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Stand: 20.11.2014

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Mit dem BilMoG wurden die Schwellenwerte für die Buchführungspflicht angehoben. Ziel war es hier, mehr Unternehmen die Möglichkeit zur vereinfachten Rechnungslegung (Einnahmen-Überschluss-Rechnung) zu geben.

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Von den Erleichterungen profitieren lediglich Einzelkaufleute, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen nicht mehr als 500.000 Euro Umsatz und 50.000 Euro Jahresüberschuss ausweisen.

Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gilt bis auf wenige Ausnahmen das Zu- und Abflussprinzip. Demnach sind nur die Einnahmen bzw. Ausgaben zu berücksichtigen, die in dem entsprechendem Wirtschaftsjahr zu- bzw. abgeflossen sind. Bestandsveränderungen bleiben außer Betracht.

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