Reihengeschäft

Was sind Reihengeschäfte und welche Regelungen gelten für sie? – unter Berücksichtigung der Neuregelungen der Mehrwertsteuerreform 2020

Ein Reihengeschäft liegt bei Umsatzgeschäften vor, die von mehreren Unternehmern über denselben Gegenstand abgeschlossen werden und bei denen dieser Gegenstand im Rahmen einer Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer (Ort der ersten Lieferung des ersten Unternehmers) an den letzten Abnehmer gelangt. Ein besonderer Fall des Reihengeschäfts ist das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft (in Österreich nur Dreiecksgeschäft genannt), § 25a UStG.

Stand: 21.08.2018

Bestellen und downloaden Sie gratis!

Mit der Mehrwertsteuerreform 2020 sollen sogenannte Quick Fixes umgesetzt werden. Diese regeln die Zuordnung der Transportverantwortlichkeit einer Lieferung. Grundsätzlich liegt sie bei demjenigen, der den Gegenstand der Lieferung befördert oder versendet. Im Falle der Beförderung oder Versendung durch den mittleren Unternehmer empfängt er grundsätzlich die bewegte Lieferung. Hat er seinem Lieferanten seine vom Abgangsmitgliedstaat erteilte USt-IdNr. mitgeteilt, erbringt er selber die bewegte Lieferung.

Umsatzgeschäfte, die von mehreren Unternehmern bzw. Unternehmen über denselben Gegenstand abgeschlossen werden und bei denen keine Beförderung oder Versendung stattfindet (z. B. Grundstückslieferungen oder Lieferungen bzw. sonstige Leistungen, bei denen die Verfügungsmacht durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts oder durch Abtretung des Herausgabeanspruchs verschafft wird), können nicht Gegenstand eines Reihengeschäfts sein.

Fibu-Newsletter
Informieren Sie sich gratis!
Kostenlos anmelden

Beispiel Reihengeschäft:

Beispiel Reihengeschäft

U1 in Köln bestellt bei dem Großhändler U2 in Hamburg eine dort nicht vorrätige Maschine. U2 gibt die Bestellung an den Hersteller U3 in Kiel weiter. Dieser befördert die Maschine mit dem eigenen Lkw unmittelbar nach Köln und übergibt sie dort U1.

Es liegt ein Reihengeschäft i. S. d. § 3 Abs. 6 S. 5 UStG vor, da mehrere Unternehmer (U1, U2, U3) über dieselbe Maschine Umsatzgeschäfte abschließen und die Maschine im Rahmen einer Beförderung unmittelbar vom ersten Unternehmer (U3) an den letzten Abnehmer (U1) gelangt.

  • Lieferung von U3 an U2:

    Die erste Lieferung von U3 an U2 ist die sog. bewegte Lieferung, da U3 die Maschine mit eigenem Lkw an den Abnehmer U1 befördert. Ort der Lieferung ist somit gem. § 3 Abs. 6 S.1 UStG in Kiel (Beginn der Beförderung des Gegenstands).

  • Lieferung von U2 an U1:

    Die zweite Lieferung von U2 an U1 ist die sog. unbewegte Lieferung. Die unbewegte Lieferung ist der bewegten Lieferung nachfolgend. Ort dieser Lieferung ist dort, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet (§ 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 UStG). Der Ort dieser Lieferung befindet sich somit in Köln.

    Beide Umsätze sind somit steuerbar und mangels Steuerbefreiung steuerpflichtig. Bei sog. gebrochenen Lieferungen soll nach Ansicht der Finanzverwaltung kein Reihengeschäft vorliegen. Eine gebrochene Lieferung liegt vor, wenn ein weiterer Lieferer in der Reihe den Weiterlieferungsauftrag an den Letztabnehmer erteilt hat.

Haben Sie sich schon beim Kauf eines Fernsehers Gedanken darüber gemacht, ob es ein Reihengeschäft ist? Mit Wolfgang Temme führt kein Weg an dieser Frage vorbei.

Mit zahlreichen Skizzen wird Ihnen praxisnah das Reihengeschäft vor Augen geführt, so dass Sie die einzelnen Stationen verstehen und nachvollziehen können.

Ruhende Lieferung bei Reihengeschäften

Das Video wird von YouTube eingebettet. Es gelten die Datenschutzerklärungen von Google. Erst nachdem Sie hier klicken, werden die Daten von YouTube geladen.

Video zum Thema Reihengeschäfte
Zum Gratis-Video

Bei Reihengeschäften werden im Rahmen einer Warenbewegung (Beförderung oder Versendung) mehrere Lieferungen ausgeführt, die in Bezug auf den Lieferort und den Lieferzeitpunkt jeweils gesondert betrachtet werden müssen. Die Beförderung oder Versendung des Gegenstands ist nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Diese ist die Beförderungs- oder Versendungslieferung; nur bei ihr kommt die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen oder für innergemeinschaftliche Lieferungen in Betracht.

Bei allen anderen Lieferungen in der Reihe findet keine Beförderung oder Versendung statt; man spricht in diesem Zusammenhang von sog. (Waren) ruhenden Lieferungen. Diese ruhenden Lieferungen werden entweder vor oder nach der Beförderungs- oder Versendungslieferung ausgeführt.

Reihengeschäfte
Richtig erkennen und zuordnen
Download Whitepaper

Was ist eine innergemeinschaftliche Lieferung?

Die innergemeinschaftliche Lieferung gilt als das Gegenstück zum innergemeinschaftlichen Erwerb und spielt sich ausschließlich im Gemeinschaftsgebiet ab, wenn ein Gegenstand von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet wird.

Die gesetzliche Vorschrift fußt auf der Mehrwertsteuersystemrichtlinie und ist in jedem Mitgliedstaat der EU in nationales Recht umgesetzt worden. Im deutschen UStG sind die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung in § 6a UStG geregelt.

Im Falle des Vorliegens der folgenden Voraussetzungen ist die innergemeinschaftliche Lieferung von der Umsatzsteuer befreit:

  • der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;
  • der Abnehmer ist ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat oder eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat oder bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber; und
  • der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung.

Für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung ist unschädlich, wenn der Gegenstand der Lieferung durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet be- oder verarbeitet worden ist.

Voraussetzungen innergemeinschaftlicher Lieferungen

Eine innergemeinschaftliche Lieferung setzt eine im Inland steuerbare Lieferung voraus. Gegenstand der Lieferung muss ein körperlicher Gegenstand sein, der vom liefernden Unternehmer, vom Abnehmer oder von einem vom liefernden Unternehmer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wird. Nicht zu den Gegenständen einer innergemeinschaftlichen Lieferung gehören der Firmenwert (Geschäftswert, Praxiswert) und der Kundenstamm, die sonst im Wirtschaftsverkehr wie körperliche Gegenstände behandelt werden. Ebenso kommt das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht in Betracht für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und von Elektrizität.

Beförderungs- und Versendungslieferungen

Das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung setzt voraus, dass der Unternehmer, der Abnehmer oder ein vom liefernden Unternehmer oder vom Abnehmer beauftragter Dritter den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Eine Beförderungslieferung liegt vor, wenn der liefernde Unternehmer, der Abnehmer oder ein von diesen beauftragter unselbstständiger Erfüllungsgehilfe den Gegenstand der Lieferung befördert. Unter Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands zu verstehen.

Eine Versendungslieferung liegt vor, wenn die Beförderung durch einen selbstständigen Beauftragten ausgeführt oder besorgt wird.

Die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet erfordert, dass die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats endet. Der Liefergegenstand muss somit das Inland der Bundesrepublik Deutschland physisch verlassen haben und tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt, d.h. dort physisch angekommen sein. Ein maßgeblicher Anhaltspunkt für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist dies jedoch nicht.

Empfänger innergemeinschaftlicher Lieferungen

Empfänger einer innergemeinschaftlichen Lieferung können nur folgende Personen sein:

  • Unternehmer, die den Gegenstand der Lieferung für ihr Unternehmen erworben haben;
  • juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben haben oder
  • bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber.

Der Abnehmer muss der Empfänger der Lieferung sein. Das ist regelmäßig diejenige Person / Einrichtung, der der Anspruch auf die Lieferung zusteht und gegen die sich der zivilrechtliche Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises richtet.

Eine Person / Einrichtung, die den Gegenstand für ihr Unternehmen erwirbt, muss zum Zeitpunkt der Lieferung Unternehmer sein. Es ist nicht erforderlich, dass dieser Unternehmer im Ausland ansässig ist. Es kann sich auch um einen im Inland ansässigen Unternehmer handeln.

Unerheblich ist auch, ob es sich (ggf. nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats) bei dem Abnehmer

  • um einen Kleinunternehmer;
  • um einen Unternehmer, der ausschließlich steuerfreie, den Vorsteuerabzug ausschließende Umsätze ausführt; oder
  • um einen Land- und Forstwirt handelt, der seine Umsätze nach einer Pauschalregelung besteuert.

Bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs kommt es auf die Eigenschaft des Abnehmers nicht an. Hierbei kann es sich auch um Privatpersonen handeln.

Erwerbsbesteuerung

Zu den Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung gehört u. a., dass der Erwerb des Gegenstands der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung (Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs; kurz: Erwerbsbesteuerung) unterliegt.

Die Befreiung von der Steuer für innergemeinschaftliche Lieferungen kommt daher für andere Gegenstände als verbrauchsteuerpflichtige Waren und neue Fahrzeuge nicht in Betracht, wenn der Abnehmer

  • Kleinunternehmer;
  • Unternehmer, der ausschließlich von der Steuer befreite, den Vorsteuerabzug ausschließende Umsätze ausführt;
  • Land- oder Forstwirt ist, der seine Umsätze nach einer Pauschalregelung versteuert; oder
  • eine nicht unternehmerische juristische Person ist und die innergemeinschaftlichen Erwerbe dieses Abnehmerkreises im Bestimmungsmitgliedstaat des gelieferten Gegenstands nicht der Umsatzsteuer unterliegen, weil im Bestimmungsmitgliedstaat die dortige Erwerbsschwelle vom Abnehmer nicht überschritten wird und er dort auch nicht zur Besteuerung seiner innergemeinschaftlichen Erwerbe optiert hat.

Beispiel:

Das in Deutschland ansässige Saatgutunternehmen D liefert am 3. März 2014 Saatgut an einen Frankreich ansässigen Landwirt F, der dort mit seinen Umsätzen der Pauschalregelung für Land- und Forstwirte unterliegt. Das Saatgut wird durch einen Spediteur im Auftrag des D vom Sitz des D zum Sitz des F nach Frankreich befördert. Das Entgelt für das Saatgut beträgt 2.000 Euro. F hat außer dem Saatgut im Jahr 2014 keine weiteren innergemeinschaftlichen Erwerbe getätigt und in Frankreich auch nicht zur Besteuerung der innergemeinschaftlichen Erwerbe optiert. F ist gegenüber D nicht mit einer französischen USt-IdNr. aufgetreten.

Die Lieferung des D ist nicht als innergemeinschaftliche Lieferung zu behandeln, weil F mit seinem Erwerb in Frankreich nicht der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs unterliegt, da er unter die Pauschalregelung für Land- und Forstwirte fällt, die Erwerbsschwelle nicht überschreitet und er auf deren Anwendung nicht verzichtet hat. Die Lieferung des D ist als inländische Lieferung steuerbar und mangels Steuerbefreiung steuerpflichtig mit deutscher Umsatzsteuer.

Die Voraussetzung, dass der Erwerb des Gegenstands der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt, ist erfüllt, wenn der Abnehmer gegenüber dem liefernden Unternehmer mit einer ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilten, im Zeitpunkt der Lieferung gültigen USt-IdNr. auftritt. Hiermit gibt der Abnehmer zu erkennen, dass er den Gegenstand steuerfrei erwerben will, weil der Erwerb in dem anderen Mitgliedstaat den dortigen Besteuerungsvorschriften unterliegt.

Es ist nicht erforderlich, dass der Erwerb des Gegenstands dort tatsächlich besteuert wird: Die Voraussetzung, dass der Erwerb des Gegenstands der Erwerbsbesteuerung unterliegt, ist auch erfüllt, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb in dem anderen Mitgliedstaat steuerfrei ist.

Beispiel:

Der deutsche Computer-Händler H verkauft dem spanischen Abnehmer S einen Computer. S lässt den Computer von seinem Beauftragten, dem in Spanien ansässigen F abholen. F tritt im Abholungszeitpunkt mit seiner ihm in Spanien erteilten USt-IdNr. auf, die H als Abnehmer-USt-IdNr. aufzeichnet. S tritt ohne USt-IdNr. auf.

Die Voraussetzung für die innergemeinschaftliche Lieferung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil der Abnehmer S gegenüber dem liefernden Unternehmer H nicht mit einer ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilten USt-IdNr. auftritt. Die USt-IdNr. des F als Beauftragter des S findet hier keine Verwendung.

Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein. Der Ort, an dem diese Leistungen tatsächlich erbracht werden, kann sich im Inland, im Drittland oder in einem anderen Mitgliedstaat mit Ausnahme des Bestimmungsmitgliedstaats befinden. Die genannten Leistungen dürfen nur von einem Beauftragten des Abnehmers oder eines folgenden Abnehmers erbracht werden.

Erteilt der liefernde Unternehmer oder ein vorangegangener Lieferer den Bearbeitungs- oder Verarbeitungsauftrag, ist die Ausführung dieses Auftrags ein der innergemeinschaftlichen Lieferung des Unternehmers vorgelagerter Umsatz. Gegenstand der Lieferung des Unternehmers ist in diesem Fall der bearbeitete oder verarbeitete Gegenstand und nicht der Gegenstand vor seiner Bearbeitung oder Verarbeitung.

Checkliste: 3 Regeln für die Zuordnung von Beförderungen oder Versendungen:

  • Wird der Gegenstand der Lieferung durch den ersten Unternehmer (U3 in den Beispielen) befördert oder versendet, ist ihm die Beförderungs- oder Versendungslieferung zuzuordnen.
  • Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer (U1), der kein Lieferer mehr ist, befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung ihm zuzuordnen. Die bewegte Lieferung ist dann die Lieferung von U2 an U1.
  • Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Unternehmer befördert oder versendet, der in diesem Liefergeschäft sowohl Abnehmer als auch Lieferer ist (U2), bestehen für die Zuordnung zwei Möglichkeiten:
    1. Nach § 3 Abs. 6 S. 6 1. HS UStG wird widerlegbar vermutet, dass der handelnde Unternehmer (U2) als Abnehmer aufgetreten ist. Die Beförderung oder Versendung des Gegenstands ist deshalb an ihn zuzuordnen. Die bewegte Lieferung erfolgt somit zwischen U3 und U2.
    2. Die Beförderung oder Versendung des Gegenstands wird der Lieferung des handelnden Unternehmers zugeordnet (U2), wenn er den Nachweis liefert, dass er den Gegenstand der Lieferung als Lieferer befördert oder versendet hat (§ 3 Abs. 6 S. 6 2. HS UStG). Der Unternehmer kann anhand von Belegen – z. B. durch eine Auftragsbestätigung, das Doppel der Rechnung oder andere handelsübliche Belege und Aufzeichnungen – nachweisen, dass er als Lieferer aufgetreten und die Beförderung oder Versendung dementsprechend seiner eigenen Lieferung zuzuordnen ist (A 3.14 Abs. 9 UStAE).

Bewegte Lieferung bei Reihen­geschäften

Bei Reihengeschäften kann es nur eine Beförderungs- oder Versendungslieferung geben. Diese Lieferung wird als bewegte Lieferung bezeichnet, deren Lieferort sich nach § 3 Abs. 6 S.1 UStG bestimmt. Der Ort der bewegten Lieferung befindet sich somit immer dort, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt. Jede weitere Lieferung ist demzufolge eine unbewegte oder ruhende Lieferung. Der Ort dieser Lieferung bestimmt sich gem. § 3 Abs. 7 S. 2 UStG danach, ob diese Lieferung der bewegten Lieferung vorangeht oder nachfolgt. Geht die ruhende Lieferung der bewegten Lieferung voran, so ist der Lieferort für diese Lieferung dort, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt. Folgt die ruhende Lieferung auf die bewegte Lieferung, so ist der Lieferort dieser Lieferung dort, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.

Für die Zuordnung von Beförderungen oder Versendungen lassen sich drei Regeln aufstellen:

Lieferortbestimmung bei Reihengeschäften

Die Zuordnung der Beförderung oder Versendung zu einer der Lieferungen des Reihengeschäfts ist davon abhängig, ob der Gegenstand der Lieferung durch den ersten Unternehmer, den letzten Abnehmer oder einen mittleren Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet wird. Die Zuordnungsentscheidung muss einheitlich für alle Beteiligten getroffen werden. Aus den vorhandenen Belegen muss sich eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben, wer die Beförderung durchgeführt oder die Versendung veranlasst hat.

Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft

§ 25b UStG sieht für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte eine Sonderregelung vor. Diese Vorschrift beinhaltet entsprechend den Vorgaben der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie eine Vereinfachungsregel für den Handel zwischen Unternehmen im Gemeinschaftsgebiet.

Die Vereinfachung wird dadurch erreicht, dass

  1. der Erwerb beim mittleren Unternehmer als besteuert gilt und
  2. die Umsatzsteuer des mittleren Unternehmers vom letzten Unternehmer übernommen wird. Der letzte Abnehmer ist berechtigt, diese Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben sind.

Folgende Voraussetzungen sind gemäß § 25b Absatz 1 UStG für das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft zu beachten:

  1. drei Unternehmer
  2. Umsatzgeschäft über denselben Gegenstand
  3. Gelangen des Gegenstands vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer
  4. die Unternehmer sind in drei verschiedenen EU-Staaten umsatzsteuerlich erfasst
  5. der Liefergegenstand gelangt von einem EU-Staat in einen anderen EU-Staat
  6. Beförderung oder Versendung nur durch den ersten Lieferer oder den ersten Abnehmer (nicht durch den letzten Abnehmer!)

Beispiel innergemeinschaftliches Reihengeschäft

Beispiel innergemeinschaftliches Reihengeschäft

Der Baustoffhändler U2 aus Stuttgart bestellt für seinen Kunden in Wien bei einem italienischen Produzenten U1 in Triest Fliesen und beauftragt U1, diese direkt an seinen Kunden U3 nach Wien zu befördern. Alle Unternehmer treten mit der USt-Id-Nr. ihres Landes auf.

Es liegt ein Reihengeschäft i.S.d. § 3 Abs. 6 S. 5 UStG vor, da mehrere Unternehmer (U1, U2, U3) über dieselben Fliesen Umsatzgeschäfte abschließen und die Fliesen im Rahmen einer Beförderung unmittelbar vom ersten Unternehmer (U1) an den letzten Abnehmer (U3) gelangen.

  • Lieferung U1 an U2:

    Es liegt ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft vor, da der erste Lieferer (U1) den Gegenstand der Lieferung befördert. Die Beförderung ist der Lieferung von U1 an U2 zuzuordnen. Ort der ersten Lieferung ist damit dort, wo die Beförderung des Gegenstands der Lieferung beginnt (§ 3 Abs. 6 S. 1 UStG). Der Ort der Lieferung ist in Triest. Die Lieferung ist in Italien als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei, wenn die Voraussetzungen nachgewiesen werden können.

    Der Erwerb des Gegenstands unterliegt bei U2 grundsätzlich der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs in Deutschland, da U2 seine deutsche USt-Id-Nr. verwendet (§ 3d S. 2 UStG).

  • Lieferung U2 an U3:

    Diese Lieferung ist die ruhende Lieferung, so dass der Ort der Lieferung dort ist, wo die Warenbewegung endet (Wien). Die Lieferung ist somit grundsätzlich in Österreich steuerbar und steuerpflichtig. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts wechselt die Steuerschuldnerschaft von U2 zu U3 für die Lieferung in Österreich, so dass U2 in Österreich diesbezüglich keine Pflichten zu übernehmen hat (§ 25b Abs. 2 UStG). Mit Übernahme der Steuerschuldnerschaft gilt auch der innergemeinschaftliche Erwerb des U2 in Österreich als besteuert (§ 25b Abs. 3 UStG), mit der Folge, dass U2 auch hierfür keinen umsatzsteuerlichen Pflichten in Österreich nachkommen muss. Mit dieser fiktiven Erwerbsbesteuerung in Österreich entfällt auch eine Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs in Deutschland, sofern U2 seiner Erklärungspflicht nach § 18a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 UStG (Erklärung in der zusammenfassenden Meldung) nachkommt.

Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft kann auch zwischen drei unmittelbar nacheinander liefernden Unternehmern bei Reihengeschäften mit mehr als drei Beteiligten vorliegen, wenn die drei unmittelbar nacheinander liefernden Unternehmer am Ende der Lieferkette stehen (A 25b.1 Abs. 2 UStAE). Dies dürfte jedoch nur in dem genannten Beispiel in A 25b.1 Abs. 2 UStAE der Fall sein.

Das Wichtigste zum Thema Reihengeschäfte auf einen Blick

Was bedeutet Reihengeschäft?

Ein Reihengeschäft liegt bei Umsatzgeschäften vor, die von mehreren Unternehmern über denselben Gegenstand abgeschlossen werden und bei denen dieser Gegenstand im Rahmen einer Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt.

Was bedeutet Dreiecksgeschäft?

Das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft, in Österreich nur Dreiecksgeschäft genannt, ist eine Vereinfachungsregel des europäischen Mehrwertsteuerrechts.

Was ist eine innergemeinschaftliche Lieferung?

Als innergemeinschaftliche Lieferung wird eine grenzüberschreitende Lieferung von Waren und Produkten innerhalb der EU bezeichnet, die von der Umsatzsteuer befreit ist.

Auszüge aus einem Beitrag von Udo Cremer und Dirk J. Lamprecht

Weitere Informationen & Produkte zum Thema

Lesen Sie in weiteren Artikeln mehr zu ähnlichen Themen oder besuchen Sie unsere Seminare:

Themenseite:

Reverse Charge

So funktioniert Reverse Charge in der Praxis: Lesen Sie hier, wann § 13b UstG Anwendung findet und wie Rechnungen zu stellen sind!

Kostenlos lesen

Seminar:

Dreiecks- und Reihengeschäfte

Dieses Seminar klärt alle Fragen zur Umsatzsteuer bei Reihengeschäften mit Drittstaaten, innergemeinschaftlich und Dreiecksgeschäften.

Jetzt weiterbilden!

Fachbuch:

Reihengeschäfte

Reihengeschäfte und Geschäftsvorfälle erkennen & abwickeln ✓ Ausfuhrlieferung ✓ Vielecksgeschäfte ✓ Inklusive Incoterms ➨ Jetzt Buch bestellen!

Jetzt informieren
nach oben