Was sind Sachbezüge oder geldwerte Vorteile und wie werden sie eingesetzt?
Stand: 17.01.2019
Wenn für eine erbrachte Arbeitsleistung statt einer Geldzahlung eine andere Form der Vergütung gewährt wird, bezeichnet sich das als Sachbezug oder Sachzuwendung. Sachbezüge sind damit Einnahmen, die nicht in Geld sondern in Geldeswert bestehen. Deshalb nennt man sie auch geldwerte Vorteile.
Problematisch ist die Beurteilung, wie sich dieser Sachbezug in einen Geldwert umrechnen lässt, der für die Steuerberechnung und die abzuführenden Sozialabgaben zugrunde liegt.
Für Sachzuwendungen gilt eine monatliche Freigrenze von 44 Euro. Bis zu dieser Grenze bleiben die Zuwendungen steuer- und sozialversicherungsfrei. Beim Betrag von 44 Euro handelt es sich lediglich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Das bedeutet, dass schon ein geringes Übersteigen der Grenze dazu führt, dass der gesamte Wert der gewährten Sachzuwendung ab dem ersten Euro steuer- und damit auch sozialversicherungspflichtig wird.
Zuzahlungen durch den Arbeitnehmer sind grundsätzlich möglich. Sie sind bei der Berechnung der Freigrenze der Sachzuwendung zu berücksichtigen und entsprechend in Abzug zu bringen. Dazu handelt es sich um eine monatliche Freigrenze, sodass die in einem Monat nicht ausgeschöpften Beträge nicht auf andere Monate übertragen werden können. Außerdem kann die monatliche Freigrenze nicht auf einen Jahresbetrag hochgerechnet werden.
Die Anwendung der nach R 8.1 Abs. 2 Satz 9 LStR geltenden Vereinfachungsregelung mit einem Ansatz von 96 Prozent kommt nur dann in Betracht, wenn eine konkrete Sache bezeichnet ist, für die eine Bewertung erfolgen kann.
Der Arbeitgeber muss alle Sachzuwendungen im Lohnkonto vermerken. Dies gilt auch dann, wenn die Sachzuwendungen in Anwendung der Freigrenze steuerfrei bleiben. Zur Erleichterung dieser Aufzeichnungsverpflichtung ist in § 4 Abs. 3 Satz 2 LStDV geregelt, dass steuerfreie Sachzuwendungen dann nicht im Lohnkonto aufgezeichnet werden müssen, wenn durch betriebliche Regelungen und entsprechende Überwachungsmaßnahmen gewährleistet ist, dass die Freigrenze von 44 Euro monatlich eingehalten wird. Diese Aufzeichnungserleichterung muss allerdings beim Finanzamt ausdrücklich beantragt werden.
Auch geringfügig Beschäftigten können steuerfreie Sachzuwendungen gewährt werden. In die Überprüfung der Geringfügigkeitsgrenze sind diese Sachzuwendungen nicht einzubeziehen, sodass der Lohn an dieser Stelle optimiert werden kann.
Optional besteht für betrieblich veranlasste Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, die Möglichkeit, die Einkommensteuer als Pauschalsteuer mit 30 % nach § 37b EStG für den Empfänger zu übernehmen.
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