Währungsumrechnung

Stand: 14.12.2018

Handelsrechtlicher Ansatz von Währungsumrechnung im Jahresabschluss

In § 256a HGB wird für alle bilanzierungspflichtigen Unternehmen die Umrechnung von auf Fremdwährung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten in Euro im Jahresabschluss geregelt.

Nach § 256a HGB betrifft die Währungsumrechnung alle Vermögensgegenstände und Schulden, deren Nennbetrag auf Fremdwährung lautet. Entsprechende Regelungen dürften jedoch – auch wenn im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt – gleichfalls auf die Bewertung von Rückstellungen und latenten Steuern anzuwenden sein. Die Bewertungsstetigkeit erfordert weiterhin, dass auch alle Transaktionen – und damit auch Erträge und Aufwendungen – zum Bilanzstichtag zum Devisenkassamittelkurs in die Bilanzwährung (Euro) umgerechnet werden. Der Gesetzgeber fordert keine Umrechnung in der laufenden Buchführung.

§ 256a HGB legt fest, dass im Rahmen der Bilanzerstellung (Folgebewertung) alle auf Fremdwährung lautenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten mit dem Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag zu bewerten sind. Die Verwendung von Terminkursen entsprechend der Fälligkeit einer Position wie auch die separate Umrechnung von Aktiva und Erträgen zum Geldkurs bzw. Passiva und Aufwendungen zum Briefkurs ist nicht (mehr) zulässig.

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