Soweit ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen im Rahmen der Dienstwagenbesteuerung überlässt, der auch privat genutzt werden kann, handelt es sich um einen klassischen Sachbezug. Hierbei entsteht ein geldwerter Vorteil, der dem steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers hinzuzurechnen und sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist.
Dieser geldwerte Vorteil wird bemessen, in dem man grundsätzlich monatlich 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung des Dienstwagens zugrundelegt (sog. 1 Prozent Regelung). Hinzu kommt noch ein Anteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, soweit der Arbeitnehmer den Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt.
Alternativ kann der geldwerte Vorteil für die Dienstwagenbesteuerung auch im Rahmen der sog. Fahrtenbuchmethode ermittelt werden. Unmittelbare Vorrausetzung für die steuerliche Anerkennung des Fahrtenbuches ist, dass das Fahrtenbuch den Anforderungen der Finanzverwaltung entspricht. Wird kein Fahrtenbuch geführt oder entspricht das Fahrtenbuch nicht den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, kommt zwingend die 1 Prozent Regelung zum Ansatz.
Wird ein Dienstwagen ausschließlich zu dienstlichen Zwecken überlassen, z.B. nachweislich nur für Dienstreisen, entsteht kein geldwerter Vorteil; dieser entsteht nur dann, wenn eine tatsächliche Privatnutzung erfolgt. Der Umfang der Privatnutzung spielt hierbei keine Rolle. Auch wenn die Privatnutzung von sehr untergeordneter Bedeutung ist, z.B. bei einem Außendienstmitarbeiter mit sehr hoher betrieblicher Fahrleistung, ist grundsätzlich ein geldwerter Vorteil anzusetzen.
Die objektive Beweislast, ob und in welchem Umfang ein Fahrzeug privat genutzt wird, liegt stets bei Arbeitgeber und Arbeitnehmer, nicht jedoch, wie oft angenommen, beim Finanzamt. Die Finanzverwaltung geht regelmäßig davon aus, dass bei der Überlassung eines Firmenfahrzeugs dieses auch privat genutzt wird. Wird ein nach der Lebenserfahrung vollkommen untypischer Sachverhalt vorgetragen, z.B. dass der überlassene Firmenwagen ausschließlich beruflich und nicht, auch nicht von untergeordneter Bedeutung, privat genutzt wird, sind entsprechende Nachweise zu erbringen. Auch ein vom Arbeitgeber ausgesprochenes oder vertraglich vereinbartes Nutzungsverbot ist nicht ausreichend. In diesem Fall sind weitere Maßnahmen erforderlich.
Unbeachtlich ist darüber hinaus, ob die Privatnutzung des Firmenwagens arbeitsvertraglich vereinbart ist oder nicht; abgezielt wird hierbei stets auf die tatsächlichen Begebenheiten.
Rechtsgrundlagen für die Dienstwagenbesteuerung sind:
Auszüge aus Beiträgen von Volker Hartmann
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