Soweit ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlässt, der auch privat genutzt werden kann, handelt es sich um einen klassischen Sachbezug. Hierbei entsteht ein geldwerter Vorteil, der dem steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers hinzuzurechnen und sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist.
Dieser geldwerte Vorteil wird bemessen, in dem man grundsätzlich monatlich 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung des Firmenwagens zugrundelegt (sog. 1 Prozent Regelung). Hinzu kommt noch ein Anteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, soweit der Arbeitnehmer den Firmenwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt.
Alternativ kann der geldwerte Vorteil auch im Rahmen der sog. Fahrtenbuchmethode ermittelt werden. Unmittelbare Vorrausetzung für die steuerliche Anerkennung des Fahrtenbuches ist, dass das Fahrtenbuch den Anforderungen der Finanzverwaltung entspricht. Wird kein Fahrtenbuch geführt oder entspricht das Fahrtenbuch nicht den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, kommt zwingend die 1 Prozent Regelung zum Ansatz.
Zusätzlich zum 1 Prozent-Wert für Firmenwagen ist auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein geldwerter Vorteil anzusetzen. Dieser Betrag wird ermittelt, indem man die Anzahl der einfachen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises des Firmenwagens multipliziert.
Der Teilbetrag, den der Arbeitnehmer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend machen könnte – 0,30 Euro pro Entfernungskilometer – kann der Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 2 S. 2 EStG pauschalversteuern.
Hierbei kann aus Vereinfachungsgründen von 15 Tagen ausgegangen werden. Ist die Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage geringer, so kann dieser geringere Wert angesetzt werden.
Insoweit ist nur der verbleibende, nicht pauschalierungsfähige Differenzbetrag durch den Arbeitnehmer zu versteuern.
Wenn eine Pauschalversteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Arbeitgeber mit dem Firmenwagen durchgeführt wird, entfällt der Werbungskosten-Ansatz im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers. Die pauschal besteuerten Beträge sind auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung entsprechend auszuweisen.
Auszüge aus Beiträgen von Volker Hartmann
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