Die Aktivierungsmöglichkeit (Wahlrecht) für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens betrifft in erster Linie innovative mittelständische Unternehmen mit einer eigenen Forschungs- und Entwicklungsabteilung (F&E). Durch das Aktivierungswahlrecht können sie ihre bilanzielle Außendarstellung verbessern.
Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände können handelsrechtlich aktiviert werden. Es ist aber zu beachten, dass gemäß § 248 Abs. 2 HGB Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, auch weiterhin nicht aktiviert werden dürfen. Des Weiteren gilt auch ein Aktivierungsverbot für die auf die Forschungsphase entfallenden Herstellungskosten.
Durch die Möglichkeit des Aktivierungswahlrechtes können zwei bilanzpolitische Alternativen gewählt werden, die somit auch einen Einfluss auf das Jahresergebnis und die Bilanzdarstellung haben:
Beispiele für die Forschung sind Aktivitäten zur Erlangung neuer Erkenntnisse, die Suche nach Alternativen für Materialien, Produkte, Dienstleistungen, Verfahren oder Systeme sowie die Formulierung, der Entwurf sowie die Abschätzung und Auswahl von möglichen Alternativen, vgl. IAS 38.56.
Hingegen ist die Entwicklung bzw. Entwicklungsphase nicht mit der Forschungsphase zu verwechseln. Zukünftig sind diese Kosten wahlweise zu aktivieren, sofern die folgenden Nachweise erbracht werden können:
Können Forschung und Entwicklung nicht verlässlich voneinander unterschieden werden, ist eine Aktivierung aus Vorsichtsgründen ausgeschlossen, vgl. § 255 Abs. 2a HGB.
Sofern von dem Aktivierungswahlrecht für die selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenstände Gebrauch gemacht wird und die Entwicklungskosten aktiviert werden, ist die Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB zu beachten.
Durch § 285 Nr. 22 HGB ist der Gesamtbetrag der Forschungs- und Entwicklungskosten des Geschäftsjahres sowie der davon auf selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entfallende Betrag gegliedert nach den Forschungs- und Entwicklungskosten auszuweisen, sofern von dem Aktivierungswahlrecht nach § 248 Abs. 2 HGB Gebrauch gemacht wurde.
Da die selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens in den Grenzen des § 248 Abs. 2 HGB in Höhe der in der Entwicklungsphase angefallenen Herstellungskosten aktiviert werden können, gilt die Anhangangabe zur besseren Information der Abschlussadressaten.
Das steuerrechtliche Aktivierungsverbot für nicht entgeltlich erworbenes Anlagevermögen nach § 5 Abs. 2 EStG führt zu einem Abweichen von Handels- und Steuerbilanz.
Der Effekt liegt darin, dass im Jahr der Aktivierung das handelsrechtliche Ergebnis (Gewinn) höher ist als das der Steuerbilanz. Somit sind im Aktivierungsjahr passive latente Steuern zu bilden.
Auszüge aus einem Beitrag von Dirk J. Lamprecht
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