Mitarbeiterzuwendungen in Geld oder Geldeswert des Arbeitgebers im Rahmen eines bestehenden oder auch bereits aufgelösten Dienstverhältnisses unterliegen grundsätzlich der Lohnsteuer. Dieser Grundsatz liegt nicht vor, wenn die Mitarbeiterzuwendung des Arbeitgebers nicht als Arbeitslohn zu qualifizieren ist.
Derzeit gehören Aufmerksamkeiten, also Mitarbeiterzuwendungen, die ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zuwendet, nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, soweit der Wert der Zuwendung 40 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigt. Diese Freigrenze soll durch die Änderung der R 19.6 LStR 2015 zum 1. Januar 2015 auf 60 Euro angehoben werden.
Hierbei handelt es sich zum einen um eine Maßnahme, mit welcher die Finanzverwaltung eine Anpassung an die inflationsbedingte Erosion dieser Freigrenze vornimmt. Diese Freigrenze basiert auf höchstrichterlicher Rechtsprechung und ist bislang nicht an die Geldentwertung angepasst worden.
Darüber hinaus trägt diese Maßnahme zur Steuervereinfachung bei, weil bislang vom Arbeitgeber eine Lohnversteuerung sowie eine Verbeitragung zur Sozialversicherung vorgenommen werden musste, wenn die Freigrenze auch nur geringfügig überschritten wurde. Mit einer Erhöhung um 20 Euro auf 60 Euro entfällt im Regelfall eine aufwändige Differenzierung zwischen nicht steuerbaren Aufmerksamkeiten einerseits und steuerpflichtigem Arbeitslohn andererseits.
Aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung kann die Freigrenze für Aufmerksamkeiten auch dann angewendet werden, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern aus persönlichem Anlass Waren-, Geschenk- oder Tankgutscheine zukommen lässt. Dies war früher nicht möglich, weil die Finanzverwaltung die Auffassung vertrat, Waren-, Geschenk- und Tankgutscheine seien keine Sachzuwendungen und die Freigrenze für Aufmerksamkeiten daher nicht anwendbar.
Es besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, bestimmte Aufwendungen zur Verbesserung der Gesundheit oder des Betriebsklimas zu tätigen, ohne dass steuerlicher Arbeitslohn vorliegt. Solche Mitarbeiterzuwendungen müssen der gesamten Belegschaft zur Verfügung stehen und dürfen den einzelnen Arbeitnehmer nicht objektiv bereichern. Sobald eine Bereicherung des Arbeitnehmers vorliegt bzw. er durch die Mitarbeiterzuwendung keine Ausgaben mehr tätigen muss, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Aus dieser Definition ergibt sich, dass beispielsweise ärztliche Vorsorgeaufwendungen, die Ausstattung von Aufenthaltsräumen, Sportanlagen, bestimmte Massagen, betriebliche Kinderbetreuung, unentgeltliche Überlassung von Parkplätzen des Arbeitgebers, Einrichtung einer Bibliothek, zur Verfügung stellen von Spielekonsolen in Aufenthaltsräumen für die Arbeitnehmer, TV Geräte oder Duschgelegenheiten nicht als Arbeitslohn zu qualifizieren sind. Entscheidend ist, dass die Zuwendungen der gesamten Belegschaft zur Verfügung stehen.
Auszüge aus Beiträgen von Cliff Einenkel und Volker Hartmann
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