Im Rahmen der Reisekostenreform hat der Gesetzgeber das steuerliche Reisekostenrecht zum 1. Januar 2014 von den Lohnsteuerrichtlinien in das Einkommensteuergesetz überführt. Damit hat das Reisekostenrecht nunmehr Gesetzescharakter mit Bindungswirkung für alle Beteiligten.
Die wesentlichen Rechtsgrundlagen des steuerlichen Reisekostenrechtes finden sich in den §§ 8 und 9 EStG. Mit BMF-Schreiben vom 30. September 2013, dem sog. Einführungsschreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts, hat das Bundesfinanzministerium bereits im vergangenen Jahr umfassend zu einigen Zweifels- und Auslegungsfragen Stellung bezogen.
Gelegentlich kommt es vor, dass Arbeitnehmer eine berufliche Auswärtstätigkeit mit einem Privataufenthalt verbinden. Die Lohnsteuerrichtlinien enthalten den ausdrücklichen Hinweis, dass die berufliche Veranlassung der Auswärtstätigkeit, Reisedauer und Reiseweg vom Arbeitnehmer aufzuzeichnen und anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen sind. Fehlen diese Angaben, kann das Finanzamt im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung die vom Arbeitgeber gewährten steuerfreien Reisekostenerstattungen in steuerpflichtigen Arbeitslohn umqualifizieren.
R 9.5 enthält den Hinweis, dass Aufwendungen für Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG nicht zu den Reisekosten gehören. Hierbei handelt es sich um die Sonderregelung für Kundendienstmonteure, LKW- und Busfahrer, Piloten etc.
In R 9.6 wird klargestellt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen für Verpflegungsmehraufwendungen wegen einer Auswärtstätigkeit bzw. wegen einer doppelten Haushaltsführung jeweils nur der höchste Pauschbetrag angesetzt werden darf.
Nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5a EStG sind Übernachtungskosten notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist. In R 9.7 Absatz 1 LStR 2015 wird klargestellt, dass kein beruflich veranlasster Mehraufwand vorliegt, wenn die Unterkunft am auswärtigen Tätigkeitsort die einzige Wohnung bzw. Unterkunft des Arbeitnehmers ist.
In R 9.8 LStR 2015 wird klargestellt, dass Reisenebenkosten unter den allgemeinen Voraussetzungen von R 9.4 Absatz 1 LStR in tatsächlich entstandener Höhe berücksichtigt und als Werbungskosten abgezogen werden können, soweit diese Beträge nicht vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet wurden.
In R 9.9 LStR 2015 wird klargestellt, dass bei einem beruflich veranlassten Wohnungswechsel die tatsächlichen Umzugskosten grundsätzlich bis zur Höhe der Beträge angesetzt werden können, die nach dem Bundesumzugskostengesetz und der Auslandsumzugskostenverordnung höchstens als Umzugskostenvergütung gezahlt werden könnten. Ausdrücklich nicht angesetzt werden dürfen dagegen Maklergebühren für die Anschaffung einer eigenen Wohnung.
R 9.11 LStR 2015 wiederholt den Wortlaut des Gesetzes (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 EStG), wonach eine doppelte Haushaltsführung nur dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.
Auszüge aus Beiträgen von Volker Hartmann
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