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Sozialversicherung

Die deutsche Sozialversicherung ist ein Versicherungssystem, dass die Versicherten gegen Risiken wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Arbeitsunfälle, Berufskrankheit, Erwerbsminderung, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit und ähnliches absichern soll.

Grundlage der Sozialversicherung ist es, dass Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber die Versicherungsbeiträge je zur Hälfte tragen. Die gesetzlichen Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung gehören zu den Lohnnebenkosten.

Das deutsche Sozialversicherungssystem ist stark an die Höhe des Entgelts für Erwerbsarbeit gekoppelt. Bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze sind die Beiträge am Bruttogehalt bzw. –lohn orientiert.

Um eine gerechte Fortschreibung der Beiträge und Leistungen zu gewährleisten werden Rahmenbedingungen durch jährlich festgelegte Rechengrößen für die Sozialversicherung in Gesetz oder Verordnung erhoben. Je nachdem, um welchen Staat oder Versicherungszweig es sich handelt, werden die Sozialversicherungen von staatlichen Institutionen, öffentlich-rechtlichen oder privaten Körperschaften betrieben.

Maßgeblich für die Sozialversicherung ist das Sozialgesetzbuch (SGB IV).

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Sozialversicherungspflicht

Analog zur Lohnsteuer besteht grundsätzlich bei allen Arbeitnehmern Sozialversicherungspflicht. Der jeweilige Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, den Arbeitnehmeranteil in allen Zweigen der Sozialversicherung (gesetzliche Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung) zu erbringen, darüber hinaus einen Arbeitgeberanteil in derselben Höhe. Diesen Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber an die jeweilige Krankenkasse des Arbeitnehmers als Einzugsstelle zu entrichten.

Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, Studenten, Schüler, Praktikanten und Pensionäre, Rentner, weiter beschäftigte Altersrentner, Beamte, Soldaten und Richter unterliegen grundsätzlich nicht der Sozialversicherungspflicht.

Bemessungsgrundlage der Sozialversicherung

Bemessungsgrundlage für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag besteht grundsätzlich je zur Hälfte aus dem Arbeitgeberanteil und dem Arbeitnehmeranteil. Die Höhe des Sozialversicherungsanteils richtet sich nach dem jeweiligen Beitragssatz.

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die jeweilige Einzugsstelle abzuführen. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber Melde- und Auskunftspflichten zu erfüllen.

Mit Auszügen aus einem Beitrag von Volker Hartmann

Bilder: FirmBee (Pixabay, Pixabay License) Rawpixel (Rawpixel, rawpixel Lizenz)

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