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Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer ist eine der größten Einnahmequellen des Bundes und der Länder. Im Jahr 2010 betrug das Umsatzsteueraufkommen rund 180 Mrd. Euro einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer. Das gesamte Steueraufkommen von Bund und Ländern (ohne Gemeindesteuern) betrug rund 488 Mrd. Euro.

Nach dem System der Umsatzsteuer (Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug) kann ein Unternehmer, der z.B. Waren für Zwecke seines Unternehmens erwirbt, einen Vorsteuerabzug vornehmen, sofern er wiederum (Ausgangs-)Umsätze erbringt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Die Vorsteuer ist die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer. Die Steuer des Unternehmers, die er der folgenden Wirtschaftsstufe in Rechnung stellt, kann folglich der dortige Rechnungsempfänger wiederum unter bestimmten Voraussetzungen als Vorsteuer abziehen, während der Lieferer diese nach Abzug seiner Vorsteuer als Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss.

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Die Umsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer, mit der der gesamte private und öffentliche Endverbrauch belastet wird, sofern keine besonderen Steuerbefreiungen zu beachten sind. Die Umsatzsteuer ist im Sinne der AO keine Verbrauchsteuer; es gilt eine Festsetzungsfrist von vier Jahren, § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO. Es besteht bei der Umsatzsteuer jedoch die Besonderheit, dass die Person, die diese Steuer wirtschaftlich zu tragen hat (Endverbraucher), nicht mit der Person, die die Steuer an das Finanzamt abzuführen hat (Steuerschuldner = Unternehmer), identisch ist. Die Umsatzsteuer ist daher eine indirekte Steuer.

Weiterhin stellt die Umsatzsteuer eine Rechtsverkehrsteuer dar, weil sie die Sachverhalte des Rechtsverkehrs ohne Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Beteiligten besteuert.

Grundlage des Umsatzsteuerrechts sind

  • das Umsatzsteuergesetz (UStG),
  • die Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) und
  • der Umsatzsteueranwendungserlass vom 1. Oktober 2010 (UStAE),
  • davor gab es die Umsatzsteuerrichtlinien (UStR).

Im europäischen Leistungsverkehr gilt grundsätzlich das Bestimmungslandprinzip. Es sind z.B. Warenbewegungen innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten an Unternehmen (innergemeinschaftliche Lieferungen) von der Umsatzsteuer befreit. Andererseits werden die Lieferungen aus EU-Mitgliedstaaten mit einer Erwerbsteuer belegt (innergemeinschaftlicher Erwerb, § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG). Die Einfuhrumsatzsteuer hat Bedeutung für die Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern (sog. Drittlandsgebiete).

Das Unionsrecht, d.h. die Mehrwertsteuer-System-Richtlinie (MwStSystRL) und deren Interpretationen des EuGH, haben Vorrang vor dem nationalen Recht. Dieses Recht entfaltet gegenüber dem Steuerpflichtigen unmittelbare Wirkung. Wenn das nationale Recht jedoch „günstiger“ ist, hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, welches Recht er anwenden möchte.

Es ergeben sich jedoch diesbezüglich folgende Probleme:

  • EuGH-Urteile sind interpretationsfähig;
  • keine „Fachrichter“ und Rotationsprinzip am EuGH;
  • daher im Ergebnis teilweise unklare Rechtslage.

Grundsätzlich kann der Unternehmer die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen, die in Rechnungen i.S.d. § 14 und § 14a UStG gesondert ausgewiesen ist für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Ein Vorsteuerabzug ist grundsätzlich nicht zulässig, soweit der Unternehmer die Eingangsumsätze zur Erbringung von steuerfreien Umsätzen verwendet, § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG.

Jedoch tritt dieses Abzugsverbot nicht ein, sofern der Unternehmer steuerfreie Umsätze i.S.d. § 4 Nr. 1-7 UStG erbringt. Damit soll der Export gefördert werden, § 15 Abs. 3 Nr. 1a UStG. Somit ist zu prüfen, ob der Unternehmer steuerbare und steuerpflichtige Umsätze ausführt, bei denen der Vorsteuerabzug nicht zu verwehren ist. Liegt das vor, so ist der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Auszüge aus einem Beitrag von Dirk J. Lamprecht

Bilder: FirmBee (Pixabay, Pixabay License) Rawpixel (Rawpixel, rawpixel Lizenz)

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